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Hallo,
ich befinde mich derzeit in Elternzeit und möchte ab 01.06.11 eine Teilzeittätigkeit bei einem fremden AG ausüben. Gleichzeitig werde ich mein Arbeitsverhältnis mit meinem bisherigen AG spätestens zum Ende der Elternzeit kündigen. Nun meine beiden Fragen:
1. Am liebsten würde ich einen Aufhebungsvertrag zum 31.05.11 bekommen. Kann ich mein schriftliches Anliegen sinngemäß so formulieren: "...Bitte um Aufhebungsvertrag zum 31.05.11... sollte dies nicht möglich sein, beantrage ich hiermit TZ-Arbeit bei fremden AG ab 01.06.11 und kündige mein Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit..."
2. Muss ich für den Antrag auf TZ-Arbeit ab 01.06.11 bei fremden AG eine "Vorlauf- bzw. Einreichungsfrist" beachten (wenn ja, wie lange) oder genügt die Einreichung auch ein paar Tage vorher?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 04.04.2011 21:04:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Am liebsten würde ich einen Aufhebungsvertrag zum 31.05.11 bekommen. Kann ich mein schriftliches Anliegen sinngemäß so formulieren: "...Bitte um Aufhebungsvertrag zum 31.05.11... sollte dies nicht möglich sein, beantrage ich hiermit TZ-Arbeit bei fremden AG ab 01.06.11 und kündige mein Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit..."
Nach § 15 BEEG kann Teilzeit während der Elternzeit beantragt werden. Dies ist beim AG schriftlich einzureichen.
Sind in Ihrem Betrieb mehr als 15 AN beschäftigt, muss der AG der Teilzeit im eigenen Betrieb zustimmen.
Einer Tätigkeit bei einem fremden AG muss der AG zustimmen. Hier kann der AG dies nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Grundsätzlich ist Ihr Ansatz in Ordnung. Allerdings klingt es etwas zu direkt.
Aber wenn Sie mit dem aktuellen AG abgeschlossen haben, kann dies auch dahinstehen, da inhaltlich die Sache auf den Punkt gebracht ist.
2. Muss ich für den Antrag auf TZ-Arbeit ab 01.06.11 bei fremden AG eine "Vorlauf- bzw. Einreichungsfrist" beachten (wenn ja, wie lange) oder genügt die Einreichung auch ein paar Tage vorher?
In § 15 BEEG heißt es, dass der AG binnen 4 Wochen über den Antrag entscheiden muss. Daher heißt dies auch, dass Sie mindestens 4 Wochen vor dem Beginn der Nebentätigkeit den Antrag beim AG stellen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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