ich habe einen Antrag auf eine Berufserlaubnis für die Arbeit in einer Praxis gestellt.Die Gebühr für eine auf 3 Jahre befristete Berufserlaubnis beträgt ca. 270 Euro.In der Praxis habe ich lediglich 2 Tage lang unentgeltlich zur Probe gearbeitet.Darf ich den Antrag zurücknehmen?I habe das vor 3 Wochen gemacht,gestern aber schon die erste Mahnung bekommen. Soll ich den gesamten Betrag auf jeden Fall überweisen, obwohl keine langfristige Beschäftigung zustande gekommen ist ?
Danke.
Antwort geschrieben am 06.11.2011 14:16:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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solange über Ihren Antrag noch nicht entschieden worden ist und Sie auch keinen rechtskräftigen Gebührenbescheid bekommen haben, können Sie den Antrag auch jederzeit wieder zurückziehen. aus diesem Grund sollten Sie von einer Überweisung des Betrages absehen.
Sie sollten dies daher unter Angabe des Aktenzeichens unverzüglich schriftlich tun und auf die Mahnung Bezug nehmen, sodass der Vorgang bei der Behörde abgeschlossenw werden kann und auch die Gebühr nicht mehr anfällt.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.11.2011 15:09:31
Über den Antrag ist schon entschieden worden.Die Erlaubniss habe ich damals rechtzeitig bekommen, zusammen mit einem Überweisungsträger.Die Gebühr habe ich nicht gezahlt und den Antrag innerhalb 2 Wochen schriftlich widerrufen,Ist der Widerruf trotzdem wirksam?
Über den Antrag ist schon entschieden worden.Die Erlaubniss habe ich damals rechtzeitig bekommen, zusammen mit einem Überweisungsträger.Die Gebühr habe ich nicht gezahlt und den Antrag innerhalb 2 Wochen schriftlich widerrufen,Ist der Widerruf trotzdem wirksam?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.11.2011 15:18:37
Sehr geehrter Fragesteller,
da die Lesitung bereits erbracht worden ist, ist auch die Gebühr in voller Höhe entstanden.
ein Widerruf ist hierbei nicht mehr möglich.
Es empfiehlt sich aber bei der Behörde nachzufragen, ob bei einer Rückgabe der Erlaubnis ein Gebührenerlass vorgenommen werden kann.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
da die Lesitung bereits erbracht worden ist, ist auch die Gebühr in voller Höhe entstanden.
ein Widerruf ist hierbei nicht mehr möglich.
Es empfiehlt sich aber bei der Behörde nachzufragen, ob bei einer Rückgabe der Erlaubnis ein Gebührenerlass vorgenommen werden kann.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
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