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Frage geschrieben am 12.06.2010 09:36:15

Antrag auf erhöhten Sozialhilfebedarf nach BSG, Urt. v. 23.5.1995 - 13 RJ 43/93)

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1228
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Mein Vater hat an eine Bank, den pfändbaren Betrag seiner Rente abgetreten.Zwischenzeitlich ist mein Vater pflegebedürftig.Er beschäftigt eine Pflegehilfe. Ich habe für meinen Vater, der Altersrente bezieht, bei der Rentenversicherung einen Antrag auf die Anhebung der Pfändungsfreigrenze gestellt.Dafür habe ich die Bescheinigung des Kreissozialamtes beifügt, sowie auch die Entscheidung des BSG, Urt. v. 23.5.1995 - 13 RJ 43/93 angeführt.

Nun kam die Antwort der Rentenversicherung:

Eine Entscheidung über die Heraufsetzung der den Rentenberechtigten über § 850c ZPO pfandfrei zu belassenden Beträge durch den Rentenversicherungsträger als Drittschuldner ist nicht möglich. Bei Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder des SGB 11 über die Hilfe zum Lebensunterhalt müssen wir Sie als Drittschuldner zur Erzielung einer entsprechenden Absprache an den Abtretungsempfänger zu verweisen. Anders lautender Rechtsprechung folgt die Deutsche Rentenversicherung Bund bisher nicht.

Außerdem empfehlen wir Ihnen, bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf Erlass eines entsprechenden Beschlusses zu stellen, falls eine Einigung mit dem Abtretungsempfänger nicht gelingt. Für Entscheidungen nach § 850c Abs. 4 ZPO ist in Abtretungsfällen nicht die Zuständigkeit
der Vollstreckungsgerichte, sondern die der Sozialgerichtsbarkeit gegeben (BSG-Urteil vom 27.11.1991, Al: 4 RA 80/90, SozR 3-1200 § 53 SGB I Nr. 2). Dieses Urteil beziehungsweise seine Entscheidungsgründe sind auch anwendbar, wenn gerichtliche Entscheidungen nach § 850f Abs. 1 und § 850g ZPO, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ebenso wie die Beschlüsse nach § 850c Abs. 4 ZPO vom Vollstreckungsgericht getroffen werden, tür Abtretungen erforderlich werden.

Wir weisen daraufhin das wir die hier verwahrten Beiträge nunmehr an den Gläubiger auszahlen werden, sobald uns die IBAN/Ble des Gläubigers bekannt ist.

Eine Einigung mit dem Gläubiger ist nicht möglich, ich habe es mehrmals versucht.

Nun meine Fragen:

Kann die Rentenversicherung so einfach über die Entscheidung des BSG hinweg gehen und unseren Antrag einfach nicht bearbeiten.

Die Auszahlung für 2 Monate beträgt immerhin 1000 EUR, also sprich 500 EUR im Monat. Kann die Rentenversicherung den Betrag trotz meines Antrages einfach auszahlen? Die 500 EUR fehlen natürlich und wir wissen nicht, wie wir die Pflege weiter finanzieren sollen. Kann man einen Sozialhilfeantrag stellen, oder wo sollen wir die fehlenden 500 EUR hernehmen?

Kann man bei Sozialgericht eine Einstweillige Verfügung beantragen, die die Auszahlung verhindert?

Wie gehe ich am besten vor?
Mein Vater hat noch eine Rechtschutzversicherung, so dass auch die Prozesskosten abgedeckt sind.


Antwort geschrieben am 12.06.2010 10:53:35
Rechtsanwältin Natascha Unruh
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte.

//Kann die Rentenversicherung so einfach über die Entscheidung des BSG hinweg gehen und unseren Antrag einfach nicht bearbeiten. //

Der sogenannte Drittschuldner darf bei Abtretungen, die schon offen gelegt worden sind, solange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entsprechende Vereinbarung mit dem Abtretungsgläubiger (Verzichtserklärung) zugeht oder eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt wird. (Er geht ansonsten das Risiko ein, doppelt zahlen zu müssen – Die Ausführungen des Rentenversicherers sind insoweit richtig).

//Kann man bei Sozialgericht eine Einstweillige Verfügung beantragen, die die Auszahlung verhindert?//

Bei Sozialleistungsträgern kann gegen die weitere Anwendung der Pfändungsfreigrenzen Widerspruch eingelegt und erforderlichenfalls Klage beim Sozial- oder Verwaltungsgericht erhoben werden. Ebenso ist die Beantragung einer einstweiligen Anordnung bei den Sozialgerichten möglich, auch bevor über den Widerspruch entschieden worden ist.

//Wie gehe ich am besten vor? //

Ich rate Ihnen, dass Ihr Vater sich umgehend anwaltlichen Beistand sichert. Die Sache duldet keinen Aufschub. Vorsorglich kann auch ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden, doch vorrangig ist, dass die Pfändungsfreigrenzen angehoben werden.

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Ihre Nachfrage beantworte ich (kostenlos) gerne via Email oder Fax.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.06.2010 11:02:37

Danke für die schnelle Antwort. Ich habe Ihnen soeben eine Email zugeschickt.

Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.06.2010 14:26:05

Vielen Dank.

Sie bekommen noch dieses Wochenende eine Antwort von mir.

Freundliche Grüße

N. Unruh
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Antrag auf erhöhten Sozialhilfebedarf nach BSG, Urt. v. 23.5.1995 - 13 RJ 43/93) | Gesamtbewertung: 3/5 | Datum: 2010-07-04
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