Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema Visum.
Guten Tag,
Ich lebe seit über 25 Jahren in Deutschland, besitze die deutsche Staatsbürgerschaft, arbeite in der Softwarebranche mit gutem Einkommen.
In diesen ganzen Jahren hat meine Mutter, 80 wohnhaft im Iran, mich 15 bis 20 mal besucht. Jedesmal hat sie ein 3-monatiges Visum von der dt. Botschaft in Teheran bekommen.
Im Jahr 2009, als sie ein Visum beantragt hatte, wurde ihr anstatt 3 ein 6-monatiges Visum erteilt. Im Jahr 2010 sogar ein 1-jähriges Visum.
Ein Visum bei der dt. Botschaft in Teheran zu beantragen, ist sehr aufwendig.
Deswegen möchte ich versuchen, ein längeres Visum/Aufehntal-Erlaubniss für sie zu bekommen.
Frage:
wie sollten wir am Besten vorgehen, wenn wir für längere Zeit ein Visum haben möchetn?
Kann man hier in Deustchland etwas unternehemn, vielleicht über einen Anwalt?
Oder einfach bei der Botschaft in Teheran dies beantragen?
Ist die Tatsache, dass ich solange hier lebe und arbeite, ein Pluspunkt hierfür?
Besten Dank und schöne Grüsse, BM
Antwort geschrieben am 25.08.2011 23:31:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Für Staatsangehörige aus nicht begünstigten Staaten gilt: ein Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen
Auslandsvertretung - hier Teheran - beantragt werden. Es bedarf im Regelfall der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde
in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.
Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung.
Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger,
da auch die Ausländerbehörde in der Regel noch weitere Behörden (z.B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt. In zustimmungspflichtigen Fällen darf die Auslandsvertretung das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der
Ausländerbehörde vorliegt.
Sie könnten es aber auch über einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem AufenthG versuchen. Da Ihre Mutter nicht zu der
privilegiert behandelten 'Kernfamilie' gehört, steht die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels im Ermessen der Behörde.
Ausschlaggebend dürfte hier sein, ob Ihre Mutter krankenversichert und nicht bedürftig ist und ob ausreichend Wohnraum zu Verfügung
steht, sprich keine sozialen Leistungen in Anspruch nehmen wird. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG kann aus diversen Gründen erteilt werden, unter anderem zu familiären Zwecken. Ein guter Grund für den längerfristigen Aufenthalt
Ihrer Mutter könnte zB eine Krankheit und die damit verbundene Pflege durch Sie sein. In dem Alter Ihrer Mutter wäre ja ein solcher Umstand durchaus denkbar.
Hierbei ist auch eine Verlängerung denkbar. Allerdings muss hier wiederum die wirtschaftliche Unabhängikeit dargelegt werden.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Domke direkt

