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Ich bin Minderheitsgesellschafter einer GmbH. Da die Gesellschaft mich nicht aus der Gesellschaft entlassen will und auch keine Kündigungsklausel in der Satzung existiert, wurde der Austritt aus wichtigen Gründen (welche auch mehrfach vorherrschen) mit einer Kündigungs-/ Austrittserklärung und Fristsetzung zur Abnahme der Anteile angestrengt (Hinweis: Laut Begutachtung durch einen Anwalt war alles formal richtig)
Diese Erklärung wurde von der Gesellschaft jedoch nicht beachtet und nicht beantwortet, so das ein Klage-Entwurf (noch keine Klage) mit Antrag auf PKH zur Zeit beim Landgericht zur Bearbeitung liegt.
Nun wurde durch den GF ein Antrag auf Insolvenz gestellt.
Frage 1 : Muss ich das Gericht davon in Kenntnis setzen, da dies ja auch wichtig zur Entscheidungsfindung ist, ob PKH gewährt wird, oder nicht?
Frage 2 : Bleibt der Anspruch auf Austritt und ggf. Zahlung einer Abfindung trotz Insolvenz bestehen, so das dies bei dem Insolvenverwalter angemeldet werden kann/muss?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.04.2010 19:25:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 749
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Eine Mitteilung an das Gericht ist aus meiner Sicht erforderlich, da bei dem Beklagten entsprechende Korrekturen erforderlich sind.
Denn durch den Insolvenzantrag ist der Geschäftsführer nicht mehr alleine befugt, die Gesellschaft zu vertreten. Nach Eröffnung ist der Insolvenzverwalter alleine befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
Je nach Beschlussfassung durch das Insolvenzgericht (starker oder Schwacher Verwalter) ist die Vertretung der Gesellschaft entsprechend in dem Antrag und dem Klageentwurf zu korrigieren.
2. Durch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Gericht wahrscheinlich das Ruhen des Verfahrens anordnen bis das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Dann wird das Verfahren unterbrochen. Der Insolvenzverwalter kann dann entscheiden, ob er das Verfahren fortführen wird.
3. Im Ergebnis sehe ich in dem Rechtsstreit nicht mehr die Möglichkeit Ihr Ziel zu erreichen, da die Gesellschaft durch das dann eröffnete Insolvenzverfahren gelöscht wird, so dass es dann keine Notwenigkeit mehr gibt aus der gelöschten Gesellschaft auszutreten.
Aber selbst wenn ein entsprechender Anspruch auf Austritt während des Insolvenzverfahrens bestehen sollte, muss der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht fortführen.
Insoweit empfehle ich mit Ihrem Anwalt und dem bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter zu erörtern, inwieweit ein Austritt nicht auch außergerichtlich vollzogen werden kann.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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