08.03.2011 | 09:12
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Jeder Arbeitnehmer unterliegt an sich der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherung, egal ob er Deutscher oder Ausländer ist.
Ausnahmen gibt es aber für Beschäftigte von Körperschaften (wie Universitäten, was wahrscheinlich bei Ihnen vorliegt), Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts
Sollte dieses bei Ihnen z. B. vor Ihrem Arbeitsverhältnis nicht der Fall gewesen sein oder aufgrund der Beschäftigung bei einer Hochschule, so gibt es die Möglichkeit der Nachversicherung:
Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum).
2.
Aufgrund dessen sollte auch eine Beantragung der Niederlassungsserlaubnis möglich sein, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Rentenversicherungsbeitragspflicht.
3.
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Eine Beschäftigung ist damit nicht zwingend vorgesehen, wenn gleich aber in der Regel notwendig, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Lebensunterhalt kann auch z. B. durch Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen gesichert werden.
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist insbesondere nicht gesichert, wenn er für sich
selbst einen Anspruch auf Sozialhilfe- oder Arbeitslosenleistungen hat.
Sie müssten also gegebenenfalls für die Überbrückungszeit Sorge dafür tragen, dass die Sie die vorgenannten Leistungen vom Staat nicht beziehen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Nachfrage vom Fragesteller
08.03.2011 | 10:17
Vielen Dank für Ihre Antworten. Ihre Antwort auf Frage 1 leuchtet mir ein, dass ich zu einem Firma gehen kann und einmalig meine nicht bezahlte Beiträge für den ganzen 5 Jahren Zeitraum bezahlen kann. Ist es ganz richtig?
Und im Bezug auf die 2. Frage möchte ich nur explizit in meinem Fall wissen, ob die erste 2.5 Jahre, während dessen ich meine AE nach §17 AufenthG hatte, auch gleich wie dem zweiten Teil, in dem ich eine AE nach §18 AufenthG habe, gerechnet wird? bzw. könnte meine AE bis zum Juni 2012 als eine 5 jährige Aufenthalt gelten?
Und eine neue Frage ist entsprechend dem Zusatzblatt meines Aufenthaltstitels: Hat das eine besondere Bedeutung für das Thema Niederlassungserlaubnis? Habe ich durch dieses Zusatzblatt bestimmte Vorteile im Erhalten eines Niederlassungserlaubnis?
ICh wünsche Ihnen auch einen schönen Tag.
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.03.2011 | 10:53
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachversicherung ist grundsätzlich nicht an eine Zeitbefristung gebunden.
Insofern können Sie sich direkt an die Rentenversicherung Ihres Bundeslandes wenden.
Ansonsten sollte dahingehend noch eine über eine wie hier stattfindende Erstberatung hinausgehende Einschätzung rechtlicher Art erfolgen.
Hinsichtlich der Anrechnungszeiten gibt es hier kein Problem, da Sie lediglich eine Aufenthaltserlaubnis gleich welcher Art (Ausbildung, Studium, Erwerbstätigkeit etc.)für 5 Jahre vorweisen müssen.
Wenn Sie dieses insgesamt belegen können, ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wovon ich hier ausgehe.
Das Zusatzblatt dürfte nur die Frage der uneingeschränkten Erwerbstätigkeit regeln, was sowieso Voraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis ist. Erforderlich ist aber zudem wie gesagt die Sicherung des Lebensunterhalts, siehe oben.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt