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Sehr geehrter Ra
hiermit frage ich an...ab wann meine daten die im führungszeugniss vorhanden sind....mein letztes führungszeugnis habe ich vor ca 6 monate beantragt(wg-arbeit) und da viel mir auf das dort noch daten von 1982-1990- und meine letzte Verurteilung von 1998(wegen schw.raub)zu 11jahren und 6 monaten verurteilt wurde.Entlassen wurde ich im nov 2006.
Ab wann kann ich nun die löchung beantragen????
Mit freundlichen grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.10.2008 16:43:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Nikolai Zutz
Schepp Allee 70, 64296 Darmstadt, Tel: 06151 4937800, Fax: 06151 4937801
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 34
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Frist für die „Löschung“ der Eintragungen im Führungszeugnis ergibt sich aus § 34 BZRG. Dieser lautet:
„§ 34 [1] Länge der Frist
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1.drei Jahre bei Verurteilungen zu
a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht
mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32
Abs. 2 nicht vorliegen,
b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei
Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die
Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt,
diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register
nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder
Jugendstrafe eingetragen ist,
c)Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
d)Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein
Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich
oder im Gnadenwege erlassen worden ist,
2.zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach
den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
3.fünf Jahre in den übrigen Fällen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3
verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. 2Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.“
Da Sie in 1998 zu einer Freiheitsstrafe vom 11 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sind, berechnet sich die Frist nach Abs 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 und beträgt demnach 10 Jahre (Abs. 1 Nr. 2)+ 11 Jahre und 6 Monate (Abs. 2) , mithin insgesamt 21 Jahre und 6 Monate ab Rechtskraft des Urteils.
Alle Eintragungen verbleiben solange im Führungszeugnis, bis die letzte Frist zu löschen wäre. Danach werden die Einträge automatisch nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
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