Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 10.08.2009 11:20:45

Antrag auf Immatrikulation abgelehnt

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2659
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema Immatrikulation.
Vor ein paar Jahren habe ich das Studienfach Praktische Informatik an der HTW Saarbrücken im Saarland studiert und die 1. Prüfung im Fach Matheathik nicht bestanden und durch 2maliges Nichtantreten den Prüfungsanspruch gänzlich verloren.

Nun habe ich einen Antrag auf Immatrikulation im Fach Wirtschaftsinformatik an der Universität Trier gestellt, welcher abgelehnt wurde nach Rücksprache mit dem Prüfungsausschuss und dem Studentensekretariat. Als Grund wird angegeben, dass ich im Fach Mathematik den Prüfungsanspruch verloren habe und ein vergleichbares Modul auch im Studiengang Wirtschaftsinformatik vorhanden wäre.

Nach Durchsicht des Hochschulgesetztes der Rheinland-Pfalz (§68 Abs.1 Nr.3) sollte der Antrag auf Einschreibung allerdings nur abgelehnt werden, wenn man in dem gewählten Studiengang der Prüfungsanspruch verloren hat, von einem vergleichbaren / ähnlichen Studiengang steht dort nichts. Auf Anfrage im Studentensekretariat sei der Grund aber dass Wirtschaftsinformatik mit Praktische Informatik vergleichbar sei.

Meine Frage: Ist die Ablehnung gerechtfertigt und wenn nein, wie kann ich mich dagegen wehren?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.08.2009 13:12:13
Sehr geehrter Ratsuchender,

für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Meiner Ansicht nach kann Ihnen ein Anspruch auf Einschreibung in den von Ihnen gewählten Studiengang Wirtschaftsinformatik zustehen.

Eine Einschreibung ist gemäß § 68 Abs.1 Nr. 3 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz nur zu versagen, wenn der Anspruchsteller den Prüfungsanspruch im gewählten Studiengang verloren hat.

Davon kann nach meiner Auffassung in Ihrem Fall nicht ausgegangen werden.

Zwar beinhaltet der nunmehr von Ihnen gewählte Studiengang Wirtschaftsinformatik Teile der Mathematik, der Wortlaut der Norm spricht aber nur von einem Versagungsgrund bei Ausführung des „gleichen“ Studienganges. Dass es sich bei der Wirtschaftsinformatik um den gleichen Studiengang wie dem von Ihnen vormals belegten Studiengang Mathematik handelt, erscheint mir zweifelhaft. Aufgrund der Bedeutung des Studiums zwingt das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art 12 GG zu einer restriktiven Auslegung des § 68 HochSchG Rheinland-Pfalz.

Mit der Ausschlussfrist soll verhindert werden, dass Personen, die sich durch den Verlust des Prüfungsanspruchs als für den Studiengang ungeeignet erwiesen haben, an einer anderen Universität nochmals demselben Studium hingeben und insoweit den Platz anderen Studieninteressenten wegnehmen. Da sich in Ihrem Fall das Fach Mathematik im neuen Studiengang nur als ein Modul von vielen befindet, kann nicht darauf geschlossen werden, dass Sie für diesen Studiengang als ungeeignet anzusehen sind. Jedenfalls kann dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in Ihre Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG sein.

Dazu ist anzumerken, dass es sich bei dem Modul Mathematik im Rahmen des von Ihnen angestrebten Studiengangs Wirtschaftsinformatik um einen untergeordneten Teilbereich handelt. So bildet das Modul Grundblock Mathematik mit 16 Leistungspunkten von insgesamt mindestens 164 Punkten einen Bruchteil der für den Abschluss des Studiums zu erbringenden Studienleistungen.

Zudem spricht gegen eine Versagung in Ihrem Fall die Regelung des § 68 Abs.1 Nr. 3 2. Alt. HochSchG Rheinland-Pfalz.

Nach der 2. Alternative ist nämlich der Schluss auf eine vollkommene Ungeeignetheit zum Studium erst bei dem Verlust des Prüfungsanspruches in zwei verschiedenen Studiengängen gesetzlich intendiert.

Die Ansicht der Universität hat in Ihrem Fall aber die selbe Wirkung wie eine generelle Ungeeignetheit, da Ihnen alle Studienfächer abgeschnitten werden, in denen sich Mathematik befindet.

Ich würde Ihnen daher empfehlen gegen den Versagungsbescheid der Universität fristwahrend Widerspruch einzulegen.

Zudem könnte für Sie bei Eilbedürftigkeit Eilrechtsschutz zur Wahrung Ihrer Rechte in Betracht zu ziehen sein.

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -


www.ra-lattreuter.com

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.




Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Antrag auf Immatrikulation abgelehnt | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-08-12
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Die Beratung im Bereich Hochschulrecht war sehr ausführlich, kompetent und hilfreich. Ich würde den Anwalt Christoph Lattreuter jederzeit weiterempfehlen. Vielen Dank.



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Hochschule, Prüfungen letzten Monat:

2
beantwortete Fragen
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97774
beantwortete Fragen
20
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Antrag   Immatrikulation   abgelehnt