22.02.2011 | 15:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
77 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Aufgrund Ihrer Angaben sowohl hinsichtlich Ihres Wohnsitzes als auch hinsichtlich des Umstandes, dass Sie vermutlich Ihre Frau vor kurzem in Kamerun geheiratet haben, gehe ich davon aus, dass sich Ihre Anfrage auf den Antrag einer Aufenthaltserlaubnis Ihrer Ehefrau zum Zwecke des Ehegattennachzugs nach Deutschland bezieht und Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind oder zumindest einer Aufenthaltserlaubnis sind, deren Verlängerung nicht ausgeschlossen ist. Wenn dies der Fall ist, sollte Ihre Ehefrau unter allen Umständen wahrheitsgemäß in dem Antrag angeben, wann und wie lange sie sich früher schon in der Bundesrepublik aufgehalten hat und zwar unabhängig davon, ob der Aufenthalt rechtmäßig war.
Wenn Ihre Ehefrau nach der Verhaftung an einer Schengen-Grenze und dem anschließenden Aufenthalt in einem französischen Warte-Lager freigelassen, also nicht abgeschoben wurde, dann müsste sie damals eigentlich im Besitz eines gültigen Schengen-Visums gewesen seien. Sie könnte sich somit nach der Entlassung aus dem Warte-Lager auch nicht unrechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, sofern sie nicht die Geltungsdauer des Visums überschritten hat. Insofern besteht überhaupt kein Anlass, den Aufenthalt zu verschweigen.
Aufgrund Ihrer Andeutung, dass Ihre Frau "freiwillig" wieder nach Kamerun zurückgeflogen ist, drängt sich allerdings die Vermutung auf, dass Ihre Ehefrau sich doch in Deutschland unrechtmäßig aufgehalten hat und eine Abschiebung nur durch freiwillige Ausreise vermieden hatte. Die einer Abschiebung zu Grunde liegende Ausweisungsverfügung enthält in der Regel auch ein häufig unbefristetes Wiedereinreiseverbot. Sollte Ihre Ehefrau davon betroffen sein, besteht gerade im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug die Möglichkeit der nachträglichen Befristung. Diese Befristung müsste dann Ihre Ehefrau bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Befristung des Wiedereinreiseverbot oder sogar die vollständige Aufhebung wird in der Regel auch erteilt, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs beantragt wird. Die Befristung des Wiedereinreiseverbots oder die Aufhebung wird nur dann abgelehnt, wenn schwerwiegende Gründe, die regelmäßig zu einer Ausweisung führen, entgegenstehen. In diesem Falle hätte aber auch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs von vornherein keine Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung wünschen. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt