08.11.2011 | 00:20
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nicht Versicherungspflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland können für Zeiten
nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Dies gilt auch für Deutsche, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. In den EG-Verordnungen und den verschiedenen Sozialversicherungsabkommen
ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländer zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Teilen Sie der DRV mit, dass Sie in die amerikanische Rentenversicherung eingezahlt haben - wenn Sie das denn haben. Aufgrund des
Sozialversicherungsabkommen mit den USA wird die DRV anfragen, ob sie sich mit der entsprechenden amerikanischen Behörde über Ihre
Einzahlungen auszutauschen darf. Wenn Sie dies gestatten,
Allerdings geht es nicht soweit, dass die in Amerika geleisteten Beiträge die spätere deutsche Rente erhöhen. Aber amerikanische
Versicherungszeiten können dazu genutzt werden, um deutsche Wartezeiten aufzufüllen. In Deutschland muss man ja bekanntlich
mindestens fünf Jahre Beiträge leisten, um einen Rentenanspruch zu erwirken. Wenn Sie aber, nachdem sie schon vier Jahre in Deutschland
eingezahlt haben, nach Amerika auswandern, können SIe dennoch Anspruch auf eine Rente haben. Der Zeitraum, in dem Sie in Amerika in die
amerikanische Rentenversicherung einzahlt, wird zu den vier deutschen Jahren hinzugerechnet, und nach einem Jahr haben Sie ihre fünf
Jahre voll und sind bezugsberechtigt. Insofern sollten Sie darüber nachdenken, weiter einzuzahlen.
Wenn eine freiwillige Mitgliedschaft nach §
7 SGB IV besteht, bestehen keine großen Problem hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft.
Eine Rückerstattung Ihrer Beiträge dürfte schwierig sein, da die DRV nur unter besonderen Voraussetzungen Beiträge erstattet. Die Beiträge
werden Versicherten auf Antrag erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben.
Das Recht zur freiwilligen Versicherung ist in den meisten Fällen der Punkt, der die Rückerstattung ausschließt. (vlg. Sie dazu §
210 SGB IV, der dieses genauso regelt). In der Regel geht man davon aus, dass Freiwillig Versicherte einzahlen möchten, um einen Rentenanspruch zu erwirken, was gerade für im Ausland lebende Personen sehr attraktiv sein kann.
Sie sollten daher, da eine Rückerstattung ausgeschlossen ist, zunächst ptüfen, ob ein Rentenanspruch bereits entstanden
ist, bevor SIe Ihre Mitgliedschaft beenden.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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25336 Elmshorn
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Nachfrage vom Fragesteller
09.11.2011 | 00:28
Hallo,
Vielen Dank fuer Ihre Antwort auf meine Frage. Ich wollte noch klar stellen, dass ich 10 Jahre lang in Deutschland gearbeitet habe und Rentenbeitrage geleisted habe. Das hatte ich vergessen zu erwahnen.
Was passiert mit dem Geld das ich eingezahlt habe? Kann ich mein Recht zur freiwilligen Versicherung aufgeben? Ich habe nicht vor, in der Zukunft jemals mein Recht zur freiwilling Versicherung zu benutzen.
Oder was muss ich tun, damit ich "mein" Geld erstatted bekomme? Ich mochte ja nur, was ich selbst eingezahlt habe, erstattet bekommen. Hat es Sinn, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen?
Vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.11.2011 | 09:54
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben einen Anspruch auf eine Rente erwirkt. Eine Rückzahlung der Beiträge kommt nach § 210 SGB IV nicht in Betracht. Daher macht ein Widerspruch keinen Sinn.
Aber Sie sollten bedenken, dass Sie eine Rente aus Deutschland erhalten, was auch nicht zu verachten ist. Insofern kann man sogar darüber nachdenken, weiter einzuzahlen. Das Geld, das Sie eingezahlt haben, ist ja nicht verloren, sondern stellt eine Altersicherung dar.
Sie können aber Ihre Mitgliedschaft auch sofort beenden, Beiträge erhalten Sie aber dennoch nicht zurück, die Rente aber bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -