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Frage geschrieben am 19.07.2010 22:11:07

Antrag auf Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt nach § 1628 BGB

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1580
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 794 weitere Antworten zum Thema Kindesunterhalt.
Hallo,

seit einigen Jahren praktizieren mein Exmann und ich - bezügl. unserer minderjährigen KInder - ein sogenanntes "echtes Wechselmodell". Da der jeweilige Anteil an Kindesunterhalt in Abhängigkeit des Einkommens berechnet wird habe ich meinen Exmann bereits mehrfach schriftlich aufgefordert mir sein Einkommen mitzuteilen. Er verweigert die Aussage.
Nun zu meiner Frage:
Kann ich selber, d.h. OHNE Anwalt, beim Familiengericht einen Antrag auf Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt nach § 1628 BGB stellen um die Kinder für die Geltendmachung "der Auskünfte über das Einkommen des Vaters" vertreten zu können?
Oder gibts bei solchen Anträgen eine Anwaltspflicht?

Wäre über eine Antwort sehr, sehr dankbar



Antwort geschrieben am 19.07.2010 22:35:09
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In selbständigen Unterhaltssachen besteht seit dem 01.09.2009 Anwaltszwang gem. § 114 Abs. 1 FmFG.

Sie werden den Kindesvater also nicht ohne Anwalt vor Gericht auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch nehmen können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


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