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Guten Tag,
Meine Situation sieht so aus:
- Ich habe einen Arbeitgeber gefunden, die mich beschaftigen will.
Ich habe schon den Vertrag im Hand, die Voraussetzung ist aber, das ich die Arbeitsgenehmigung-EU bekomme.
- Ich falle in Kategorie "Auslandische Fachkraefte' ein. (5 Jahren Informatikstudium in Polen + 5 Jahren Erfahrung)
- Der Arbeitgeber hat mir schon einen Antrag fur Arbeitsgenehmigung-EU gesendet,
den soll ich jetzt mit meinen Daten fullen und ihm zurucksenden.
Teoretisch alles ok, jetzt kommen die Fragen uber konkrete Felder auf dem Antrag Formular:
- Versicherungsnummer.
Die habe ich nicht, weil ich noch nicht in Deutschland gearbeitet habe. Ist das OK wenn ich das einfach leer lasse ?
- Adresse.
Ich habe keine deutsche Adresse, weil ich bis jetzt da keine Beschaftigung hatte. Darf ich da einfach meine polnische Adresse angeben ? Anders gesagt, ist die Anmeldung in Deutschland eine Voraussetzung fur Arbeitsgenehmigung-EU ?
- Anlagen
Welche Anlagen sind erforderlich oder koennen nutzbar sein ? Diploma, Ausweis, Ausweis-Kopie ?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 28.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.12.2009 13:26:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 103
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Sie haben die Staatsangehörigkeit eines sogenannten "Beitrittsstaats" oder "neuen EU-Staates". Für Staatsangehörige der neuen EU-Staaten gelten Beschränkung hinsichtlich der Freizügigkeit. Sie genießen gemäß § 13 Freizüg/EU erst dann die für Unionsbürger geltende Freizügigkeit, also das Recht, nach Deutschland einzureisen und sich ohne zeitliche Beschränkung in Deutschland aufzuhalten, wenn die Bundesargentur für Arbeit Ihnen eine Arbeitserlaubnis - EU nach § 284 SGB III erteilt hat.
Grundsätzlich wird die Arbeitserlaubnis-EU erst nach einer sogenannten "Vorrangprüfung" erteilt. Im Rahmen dieser Vorrangprüfung prüft die Bundesarbentur für Anrbeit in einem ersten Schrit, ob keine deutschen oder Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten, die einen vorrangigen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben (dieses sind Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines "alten" EU-Staates haben), und anschließend in einem zweiten Schritt, ob der Ausländer zu vergleichbaren Bedingungen beschäftigt werden soll, wie ein inländischer oder bevorrechtig zu behandelnder EU-Ausländer. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird die Arbeiserlaubnis-EU erteilt.
Nach Ihren Angaben sind Sie jedoch eine "Ausländische Fachkraft". Für ausländische Fachkräfte aus den neuen EU - Mitgliedsstaaten und deren Familienangehörige bietet § 12 b Arbeitsgenehmigsverordnung (ArGV) eine Sonderregelung: hiernach fällt der oben beschriebene erste Schritt der Vorrangprüfung für den genannten Personenkreis weg. Die Arbeiserlaubnis-EU wird auf Antrag erteilt, ohne dass die Bundesarbentur für Arbeit prüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind.
Ihr zukünftiger Arbeitgeber muss den Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur einreichen. Als Ausländische Fachkraft haben Sie jedoch aufgrund der benannten Sondervorschrift voraussichtlich keine Probleme bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU zu erwarten.
Sie benötigen für den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU auch keinen Wohnsitz in Deutschland. Die Regelungen betreffend die Arbeitserlaubnis-EU richten sich vielmehr gerade an zum Zwecke der Arbeitsaufnahme neu einreisende EU-Ausländer. EU-Auländer, die nachweisen können, dass sie seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben, werden im Hinblick auf die Aufnahme einer Beschäftigung nämlich wie Inländer behandelt.
Geben Sie also auf dem Formular Ihre Adresse in Polen an.
Wenn Sie bisher nicht in Deutschland gearbeitet haben und dementsprechend keine Soziersicherungsnummer haben, dann können Sie auch keine angeben. Sie können diese Informationen später nachreichen.
Übersenden Sie als Anlagen am besten einen Lebenslauf, sowie Ihren Univesitätsabschluss, um Ihre Qualifikationen glaubhaft zu machen. Sie können auch einfach bei der zuständigen Arbeitsargentur anrufen und nachfragen, welche Unterlagen Sie beifügen sollen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Sollten noch Fragen offen geblieben sein, kontaktieren Sie mich gerne über die kostenlose Nachfragefunktion oder telefonisch in meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen,
Taunusstrasse 10
63067 Offenbach a.M.
Tel: (069) 85003383
Fax: (069) 83003543
Zweigstelle Wiesbaden
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65189 Wiesbaden
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