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Folgender Ablauf:
0. Klage wird eingereicht, beantragt es wird das übliche beantragt, inbesondere bei Fristversäumnis - Versäumnisurteil zu erlassen.
1. Klage wird auf Antrag des Klägers öffentlich zugestellt. Das Gericht begründet die Verfügung.
2. Der Beklagte erscheint nicht zum Termin.
3. Es kommt zum Versäumnisurteil.
Inhalt
... ....
a.der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin X zuzahlen,
b. das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
c. der Beklagte trägt die Kosten des Rechtssteits
d. Die Einspruchsfrist beträgt 3 Wochen
4. Der Beklagte reicht keinen Einspruch ein und meldet sich nicht.
Frage:
Wird das Gericht selbständig - ohne speziellen Antrag des Klägers die öffentliche Zustellung verfügen ODER muss dieser Antrag speziell vom Kläger beantragt werden und vom Gericht geprüft und verfügt werden?
Wenn ja - muss dieser Antrag speziell wieder begründet werden (z.B. Beklagter ist immer noch nicht wieder polizeilich, Meldebescheinigungen, etc.!)
Ich bitte um Überlassung der Gesetze §§§, weil ich zwar für die Beantragung der Klage auf öffentliche Zustellung, aber nichts über die Beantragung der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils etwas fand! Ich muss wissen, ob das automatisch geht oder nicht.
Antwort geschrieben am 12.01.2011 19:05:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Bewertungen: 112
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Das Gericht wird hinsichtlich der ersten Zustellung an die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich von Amts wegen tätig und versendet an die angegebenen Anschriften.
Erst wenn die Zustellung durch das Gericht nicht erfolgreich (§ 185 ZPO) ist, dann muss man erneut die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung durch z.B. Einwohnermeldeauskunft oder Glaubhaftmachung durch die Post nachweisen. (§ 186 ZPO)
Demzufolge muss die Zweit-Zustellung grundsätzlich durch Sie beantragt und glaubhaft gemacht werden.
Das Schriftstück gilt dann gem. § 188 ZPO als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann ggf. auch eine längere Frist bestimmen.
Insoweit geltend die gleichen Grundsätze wie für die Zustellung der Klage und Sie müssen daher erneut die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils nachweisen und beantragen, damit dieses dann auch in Rechtskraft erwachsen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich auch gerne bei Fragen zur Antwort über die entsprechende Nachfrageoption des Portals mit mir in Verbindung setzen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.01.2011 19:44:52
"Insoweit geltend die gleichen Grundsätze wie für die Zustellung der Klage und Sie müssen daher erneut die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils nachweisen und beantragen, damit dieses dann auch in Rechtskraft erwachsen kann."
Wo steht das genau oder ist das der gleiche Paragraph?
Und wenn das so ist, dann muss doch 1. ein Antrag mit Begründung des Klägers und 2. die begründete Verfügung zur öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils des Gerichts in der Akte vorliegen, richtig?
Ist das so?
"Insoweit geltend die gleichen Grundsätze wie für die Zustellung der Klage und Sie müssen daher erneut die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils nachweisen und beantragen, damit dieses dann auch in Rechtskraft erwachsen kann."
Wo steht das genau oder ist das der gleiche Paragraph?
Und wenn das so ist, dann muss doch 1. ein Antrag mit Begründung des Klägers und 2. die begründete Verfügung zur öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils des Gerichts in der Akte vorliegen, richtig?
Ist das so?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.01.2011 19:52:34
Genau gerelgt ist es in den § 166 ZPO bzw. den § 185 ff ZPO.
Diese regeln die Zustellung von "Dokumenten".
Dokumente sind insoweit jedwe zustellungsbedürftige Schriftstücke, respektive eine Klageschrifft als auch ein Urteil.
Um die öffentliche Zustellung zu bewirken ist ein Antrag des Gläubigers notwendig. Notwendigerweise muss dieser dann auch nebst den nachgewiesenen Vorausetzungen Inhalt der Gerichtsakte sein, da Anträge grundsätzlich schriftlich erfolgen bzw. eingereicht oder zur Niederschrift bei Gericht aufgegeben werden müssen.
Eine andere Möglichkeit ist ausgeschlossen, insbesondere mündlich oder ähnliches.
Genau gerelgt ist es in den § 166 ZPO bzw. den § 185 ff ZPO.
Diese regeln die Zustellung von "Dokumenten".
Dokumente sind insoweit jedwe zustellungsbedürftige Schriftstücke, respektive eine Klageschrifft als auch ein Urteil.
Um die öffentliche Zustellung zu bewirken ist ein Antrag des Gläubigers notwendig. Notwendigerweise muss dieser dann auch nebst den nachgewiesenen Vorausetzungen Inhalt der Gerichtsakte sein, da Anträge grundsätzlich schriftlich erfolgen bzw. eingereicht oder zur Niederschrift bei Gericht aufgegeben werden müssen.
Eine andere Möglichkeit ist ausgeschlossen, insbesondere mündlich oder ähnliches.
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