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Meine Mutter ist gestorben. Mein Vater lebt.
Ich habe eine Schwester - 3 Jahre jünger, geschieden und zwei Kinder, ein Sohn volljährig, die Tochter ca. 6 Jahre alt.
Ich bin ebenfalls geschieden und habe 3 Kinder, allerding schon volljährig. Beide, meine Schwester und ich, sind arbeitslos.
Ich stehe allerdings nur noch mit einem Bein in Hartz IV, da ich einen Nebenjob habe und auch noch einen Online-shop betreibe, der sich in einigen Monaten endlich finanziell lohnen wird.
Familienverhältnisse sind schwierig. So weit ich informiert wurde, bin ich enterbt worden. Lt. angeblichem Testament sind nur die beiden Kinder meiner Schwester in einem Testament berücksichtigt worden meine Kinder und ich überhaupt nicht.
Meine Eltern haben ein abbezahltes Reihenhaus. Mein Vater wird nach dem Tod meiner Mutter warscheinlich in ein Altenheim gehen was ich aber nicht genau sagen kann.
Kann ich nach Ableben meiner Mutter meinen Pflichtanteil einfordern? Wenn ja wie soll ich vorgehen?
Kann ich den Pflichtanteil auch für meine Tochter einfordern, d.h. den Anteil an meine Tochter weitergeben, ohne von diesem Geld Gebrauch zu machen?
Können Sie mir sagen, wie hoch die Anwaltskosten in etwa bei einem notwendigen Beistand sein können.
Kann ich den Pflichtanteil auch anders anforderen. ohne Anwalt evtl. über das Amtsgericht o.ä.
Ich erwarte Ihre Antwort und bedanke mich im voraus.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.12.2009 21:04:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 629
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Gesetzliche erben nach Ihrer verstorbenen Mutter wären Sie, Ihre Schwester und Ihr Vater. Ihr Vater erbt danach zu 50%, Sie und Ihre Schwester jeweils zu 25%.
Wenn Ihre Mutter nun die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament ausgeschlossen hat und Sie nicht bedacht hat, steht Ihnen gegen die testamentarischen Erben der Anspruch auf Auszahlung Ihres Pflichtteils zu. Dieser entspricht die Hälfte des gesetzlichen Erbes. In Ihrem Fall würde sich der Pflichtteil also auf 12,5% bzw. 1/8 des Erbes belaufen.
Der Pflichtteil ist Ihnen von den Erben in Geld auszuzahlen. Dazu muss er jedoch zunächst einmal berechnet werden, was vom Wert des gesamten Nachlasses abhängt (Grundeigentum, Sparguthaben etc.). Die Erben haben dazu auf Anforderung ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen, aus dem sich der Wert des Nachlasses ergibt, damit Sie anhand dessen Ihren Pflichtteilsanspruch berechnen und fordern können.
Der Pflichtteilsanspruch steht allein Ihnen zu, allerdings ist es danach Ihnen überlassen, was Sie mit dem erhaltenen Geld machen - Sie können das dann natürlich Ihrer Tochter schenken.
Sie sollten nun Ihre Schwester auffordern, Auskunft über das angebliche Testament und den Wert des an Sie und ihre Kinder vererbten Nachlasses zu erteilen. Sie sollte ein Nachlassverzeichnis erstellen und Ihnen vorlegen.
Das Nachlassgericht wird Ihnen bei der Geltendmachung Ihres Pflichtteilsanspruches jedoch nicht helfen, da dies nicht zu den Aufgaben des Gerichtes gehört.
Wenn Ihre Schwester sich weigert, sollten Sie deshalb anwaltliche Hilfe zu Rate ziehen. Selbstverständlich dürfen Sie sich dazu auch an mich wenden.
Die dabei anfallenden Kosten richten sich nach dem Wert Ihres Pflichtteilsanspruches und können daher genau erst festgestellt werden, wenn der Anspruch der Höhe nach bekannt ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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