Frage geschrieben am 15.03.2010 12:21:35
Anträge
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 773kann ich wenn die Gegenseite eine Feststellungsklage auf Nichtleistung Zivilrechtlich einreicht noch in einem Strafverfahren gegen die Gegenseite wegen Betrugs ein Adhäsionsantrag/verfahren stellen oder bin ich durch diesen Schachzug meiner Rechte diesbezüglich beraubt?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 15.03.2010 12:51:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) können zivilrechtliche Ansprüche (meist Schadenersatz oder Schmerzensgeld) im Zusammenhang mit einer Straftat unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden. § 403 Abs. 1 StPO beschränkt das Adhäsionsverfahren auf vermögensrechtliche Ansprüche, Feststellungsansprüche sind in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen. Sofern Sie hierin einen Prozessbetrug sehen, können Sie diesen jederzeit anzeigen.
Sofern Sie mit Ihrer Frage aber wissen wollen, ob Sie gegen eine vor einem Zivilgericht vorgetragene Feststellungsklage ein Adhäsionsverfahren veranlassen können, ist dies mit „Nein“ zu beantworten. Sie können aber ggf. Widerklage erheben oder schlicht Klageabweisung beantragen und dies auf das Nichtbestehen der behaupteten Rechte stützen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2010 13:15:20
Hallo,
Ihr angegebener Taxt ist mir bekannt. Bitte noch einmal die Frage genau durch lesen und die Ergänzung hier.
Ich bin Geschädigter und will in einem noch nicht laufenden Strafprozess ein Adhäsionsantrag stellen!!
Ist dies noch Möglich für mich wenn die Gegenseite jetzt vorher ( der Schädiger) einfach eine Feststellungsklage auf Nichtleistung einreichen würde um dies( den Adhäsionsantrag von mir) zu Verhidern??!
Für mich wäre dies Adhäsionsverfahren ja nicht mehr Möglich wenn ich Vorher Zivilrechtlich Ansprüche geltend machen würde!! Das ist mir auch bekannt.
mfg
Hallo,
Ihr angegebener Taxt ist mir bekannt. Bitte noch einmal die Frage genau durch lesen und die Ergänzung hier.
Ich bin Geschädigter und will in einem noch nicht laufenden Strafprozess ein Adhäsionsantrag stellen!!
Ist dies noch Möglich für mich wenn die Gegenseite jetzt vorher ( der Schädiger) einfach eine Feststellungsklage auf Nichtleistung einreichen würde um dies( den Adhäsionsantrag von mir) zu Verhidern??!
Für mich wäre dies Adhäsionsverfahren ja nicht mehr Möglich wenn ich Vorher Zivilrechtlich Ansprüche geltend machen würde!! Das ist mir auch bekannt.
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 13:57:15
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Information, dass Sie durch eine Straftat verletzt worden sind.
Es ist richtig, dass nach § 403 Abs. 1 StPO ein Adhäsionsverfahren ausscheidet, wenn der Anspruch bereits anderweitig gerichtlich anhängig gemacht ist. Eine auf das Nichtvorliegen von Schmerzensgeld/Schadenersatz gerichtete sog. negative Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO erfasst das streitige Rechtsverhältnis - sofern diese Klage vor Stellung des Antrags nach § 404 StPO erhoben wird, dürfte es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Adhäsionsverfahren fehlen. Anders kann der Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn etwa die negative Feststellungsklage rechtsmissbräuchlich erhoben. Dies kann im Rahmen dieser Plattform aber nicht abschließend beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Information, dass Sie durch eine Straftat verletzt worden sind.
Es ist richtig, dass nach § 403 Abs. 1 StPO ein Adhäsionsverfahren ausscheidet, wenn der Anspruch bereits anderweitig gerichtlich anhängig gemacht ist. Eine auf das Nichtvorliegen von Schmerzensgeld/Schadenersatz gerichtete sog. negative Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO erfasst das streitige Rechtsverhältnis - sofern diese Klage vor Stellung des Antrags nach § 404 StPO erhoben wird, dürfte es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Adhäsionsverfahren fehlen. Anders kann der Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn etwa die negative Feststellungsklage rechtsmissbräuchlich erhoben. Dies kann im Rahmen dieser Plattform aber nicht abschließend beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
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