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Frage geschrieben am 15.03.2010 12:21:35

Anträge

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 808
Guten Tag,
kann ich wenn die Gegenseite eine Feststellungsklage auf Nichtleistung Zivilrechtlich einreicht noch in einem Strafverfahren gegen die Gegenseite wegen Betrugs ein Adhäsionsantrag/verfahren stellen oder bin ich durch diesen Schachzug meiner Rechte diesbezüglich beraubt?


Vielen Dank!








Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.03.2010 12:51:19
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) können zivilrechtliche Ansprüche (meist Schadenersatz oder Schmerzensgeld) im Zusammenhang mit einer Straftat unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden. § 403 Abs. 1 StPO beschränkt das Adhäsionsverfahren auf vermögensrechtliche Ansprüche, Feststellungsansprüche sind in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen. Sofern Sie hierin einen Prozessbetrug sehen, können Sie diesen jederzeit anzeigen.

Sofern Sie mit Ihrer Frage aber wissen wollen, ob Sie gegen eine vor einem Zivilgericht vorgetragene Feststellungsklage ein Adhäsionsverfahren veranlassen können, ist dies mit „Nein“ zu beantworten. Sie können aber ggf. Widerklage erheben oder schlicht Klageabweisung beantragen und dies auf das Nichtbestehen der behaupteten Rechte stützen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2010 13:15:20

Hallo,
Ihr angegebener Taxt ist mir bekannt. Bitte noch einmal die Frage genau durch lesen und die Ergänzung hier.

Ich bin Geschädigter und will in einem noch nicht laufenden Strafprozess ein Adhäsionsantrag stellen!!
Ist dies noch Möglich für mich wenn die Gegenseite jetzt vorher ( der Schädiger) einfach eine Feststellungsklage auf Nichtleistung einreichen würde um dies( den Adhäsionsantrag von mir) zu Verhidern??!
Für mich wäre dies Adhäsionsverfahren ja nicht mehr Möglich wenn ich Vorher Zivilrechtlich Ansprüche geltend machen würde!! Das ist mir auch bekannt.

mfg








Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 13:57:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Information, dass Sie durch eine Straftat verletzt worden sind.

Es ist richtig, dass nach § 403 Abs. 1 StPO ein Adhäsionsverfahren ausscheidet, wenn der Anspruch bereits anderweitig gerichtlich anhängig gemacht ist. Eine auf das Nichtvorliegen von Schmerzensgeld/Schadenersatz gerichtete sog. negative Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO erfasst das streitige Rechtsverhältnis - sofern diese Klage vor Stellung des Antrags nach § 404 StPO erhoben wird, dürfte es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Adhäsionsverfahren fehlen. Anders kann der Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn etwa die negative Feststellungsklage rechtsmissbräuchlich erhoben. Dies kann im Rahmen dieser Plattform aber nicht abschließend beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt
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