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Anteilsübertragung GmbH


29.07.2009 10:29 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Ich werde meinen 25%igen Anteil gegen einen Kaufpreis an die GmbH übertragen. Mit den Mitgesellschaftern habe ich mich geeinigt.

Meine Frage ist:

Reicht das Formular zur Anteilsübertagung vom Notar aus, um meine Ansprüche (Kaufpreis, Haftung etc.) genügend abzusichern und auf was für Formulierungen ist zu achten?

Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 181 weitere Antworten zum Thema:
GmbH
29.07.2009 | 12:32

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Da der notarielle Übertragungs- und Kaufvertrag für die GmbH Anteile der Vertragsautonomie unterliegt, ist eine Beurteilung ob de notarielle Vertrag Ihren Vorstellung entspricht kaum möglich. Allerdings werde ich Ihnen im folgenden darlegen auf was Sie achten sollten.

1. Am sichersten für Sie ist, dass die Übertragung durch den Notar erst veranlasst wird, wenn der Kaufpreis auf Notaranderkonto eingezahlt wurde und der Notar den Kaufpreis an Sie auskehrt, wenn die Übertragung vollzogen ist. Hierzu ist eine Treuhandauftrag an den Notar erforderlich, was mit zusätzlichen Gebühren verbunden sein wird.

2. Soweit die Treuhandlösung nicht gewählt wurde, sollten Sie darauf achten, dass für den Kaufpreis eine Fälligkeit bestimmt wird und sich die Gesellschaft und wenn möglich die Gesellschafter der sofortigen Vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwerfen, sollte der Kaufpreis nicht fristgerecht gezahlt werden. So haben Sie einen vollstreckbaren Titel aus dem notariellen Vertrag und müssen nicht in einem möglicherweise langwierigen Verfahren den Kaufpreis einklagen.

3. Weiterhin sollten Sie sich ein Rücktrittsrecht einräumen, für den Fall das der Kaufpreis aus welchen Gründen auch immer, nicht gezahlt wird.

4. Hinsichtlich der Haftung sollten Sie diese begrenzen auf die Übertragung der GmbH Anteile. Keinesfalls sollten Sie eine Haftung für die Werthaltigkeit der Anteile bzw. der GmbH übernehmen.

5. Soweit die GmbH eigene Anteile zurückkauft, § 33 GmbHG, wäre zu beachten, dass im Falle einer Insolvenz der Insolvenzverwalter die Anteilsübertragung anfechten könnte, mit der Folge, dass der Kaufpreis wieder an die GmbH bzw. an den Insolvenzverwalter zu erstatten ist. Hier sollten Sie sich eine entsprechende Freihaltungsverpflichtung der Gesellschafter gegen lassen.

Ich hoffe Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Sollten Sie zu einzelnen Bestimmungen noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

781 Bewertungen
FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht