vielen Dank, dass Sie sich meine Frage durchlesen!
Ich arbeite seit dem 15.03. bei einer Anwaltskanzlei in Belgien als Assistentin. Meine Probezeit beträgt 6 Monate. In meinem Vertrag ist ein 13. Gehalt vorgesehen, zahlbar zum 31.12. des Jahres. Nun habe ich zum 09.09. gekündigt, also nach knapp sechs Monaten, und bin informiert worden, dass ich keinen Anspruch auf ein anteiliges 13. Gehalt hätte, weil ich noch nicht lange genug in der Firma tätig war. Meines (Allgemein-)Wissens nach wird in Deutschland ein 13. Gehalt anteilig ausgezahlt, sofern das Wort "Gehalt" im Vertrag Anwendung gefunden hat, unabhängig von der Dauer des Anstellungsverhältnisses. Ist dies anders in Belgien?
Bitte seien Sie so freundlich und teilen mir mit, ob ein anteiliger Anspruch besteht oder nicht, und mit welcher Begründung (falls ein Anspruch besteht gern mit einer Art Quellenangabe/Passage aus dem Gesetz o.ä., damit ich meine Argumentation belegen kann gegenüber meinem Arbeitgeber).
Herzlichen Dank für Ihre Zeit und Unterstützung.
Antwort geschrieben am 26.08.2010 20:20:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Generell ist zur Rechtslage im deutschen Recht hinsichtlich des sog. 13. Monatsgehalts folgendes zu sagen:
Das 13. Monatsgehalt ist eine Gratifikation. Diese kann aus verschiedenen Gründen vertraglich oder auf andere Weise dem Arbeitnehmer „versprochen" werden. Wichtig für die etwaigen Anspruchsvoraussetzungen ist der Grund bzw. der vom Arbeitgeber verfolgte Zweck für diese Zahlung. So kann z,B. die Betriebstreue in der Vergangenheit honoriert werden, die erbrachte Arbeitsleistung im ablaufenden Arbeitsjahr belohnt werden, eine Motivationsgrundlage geschaffen werden, weiterhin für das Unternehmen tätig sein zu wollen oder auch eine Kombination aus verschiedenen dieser oder auch anderer Gründe. Letztlich sollte sich dies aus der arbeitsvertraglichen Regelung ergeben. Die Bezeichnung „13. Monatsgehalt" wird hierbei in der Regel so aufgefasst, dass vor allem die erbrachte Arbeitsleistung besonders belohnt werden soll. Entsprechend ist es dann auch gerechtfertigt, das 13. Monatsgehalt bei vorzeitigem Ausscheiden (in der Regel werden hier vertraglich besondere Stichtage vereinbart) aus dem Arbeitsverhältnis nur anteilig auszuzahlen. Es ist somit zulässig, arbeitsvertraglich festzulegen, daß der Arbeitnehmer einen Anspruch nur hat, wenn er sich an einem Stichtag in einem ungekündigten oder in einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis befindet. Auch spezielle Voraussetzungen können geregelt werden. Verfolgt die Zahlung des 13. Monatsgehalts mehrere der oben genannten Zwecke (z.B. Betriebstreue und Arbeitsleistung), so ist eine Kürzung des 13. Monatsgehalts grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, es besteht eine entsprechende Regelung. Letztlich hängt hier viel von der konkreten arbeitsvertraglichen Formulierung ab, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang eine Kürzung von Seiten des Arbeitgebers möglich ist.
Die Situation in Belgien ist ganz ähnlich. Das 13. Monatsgehalt wird auch hier in der Regel auf arbeitsvertraglicher Basis vereinbart. Ist die Gratifikation dann auch im Arbeitsvertrag als 13. Monatsgehalt beschrieben und ergibt sich inhaltlich aus der Regelung nichts anderes, als das die Arbeitsleistung des Arbeitsjahres noch mal gesondert vergütet werden soll, ist der Anspruch durchsetzbar entstanden mit Erbringung der Arbeitsleistung. Während des ersten und letzten Arbeitsjahres, wird das 13. Monatsgehalt und eventuelle Urlaubsgelder entsprechend anteilig ausgezahlt, wenn Sie dann kein volles Kalenderjahr gearbeitet haben. Dies gilt dann auch in Ihrem Fall der „vorzeitigen" Kündigung, nämlich der Kündigung vor Erfüllung der Anspruchsfrist. Es sollte dann aber zumindest für die anteilig erbrachte Arbeitsleistung ein anteiliges 13. Monatsgehalt gezahlt werden. Dies unter der Prämisse, das in Ihrem Arbeitsvertrag kein bestimmter Stichtag für das Bestehen eines auch ungekündigten Arbeitsverhältnisses geregelt ist und Sie nicht vor diesem Stichtag gekündigt haben. Dann wäre in der Regel gar kein Anspruch auch auf eine anteilige Auszahlung entstanden. Letztlich ist hier die konkrete Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag entscheidend. Dies auch in Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit einer etwaigen Kürzung.
Sie sollten bei Unsicherheiten Ihrerseits den Vertrag einem Anwalt, ggf. in Belgien, vorlegen und diesen Ihre Ansprüche bzgl. des 13. Monatsgehalts anhand der konkreten Vertragsformulierung prüfen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und Ihre Frage für Sie zufrieden stellend beantworten.
Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich dazu geeignet ist, eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts vorzunehmen. Eine umfassende rechtliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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