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Frage geschrieben am 28.01.2011 10:23:34

Anteilige Disagioerstattung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredites

Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1860
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 31.01.2002 über eine Stadtsparkasse einen Kredit nach dem KfW-Mittelstandsprogramm (Best.-Nr. 140021-finanziert über die Investitions-Bank-NRW) abgeschlossen.

Der Kreditbetrag wurde zu 96,000 v. H. ausgezahlt. Diesen habe ich vertragsgemäß nach fristgerechter Kündigung zum 30.12.2010 vorzeitig zu 100 % zurückgezahlt.

Im Kreditvertrag steht unter Punkt 2.2:
"Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredites) von 4,000 v. H. erhoben. Dieses umfaßt eine Risikoprämie von 2,000 v. H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites.
Das Disagio kann grundsätzlich bei der Auszahlung des Kredites verrechnet werden. Die Risikoprämie wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehns nicht - auch nicht teilweise erstattet. Das gleiche gilt für den gesamten Disagiobetrag, wenn dessen Rückzahlung gemäß den Bestimmungen des Förderinstitutes nicht vorgesehen ist."

In den dem Kreditvertrag beigefügten Bestimmungen "KfW Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite -Endkreditnehmer-" steht auf Seite 1 unter Punkt 5:
"Der Endkreditnehmer ist berechtigt, den Kredit jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückzuzahlen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser - gemäß dem Kreditvertrag- der Abdeckung des Aufwandes der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet."

Ich habe gelesen, dass das Disagio gem. Urteil des Bundesgerichtshofes (mir vorliegendes Urteil BGH XI ZR 158/97 v. 27.01.1998) bei vereinbarungsgemäßer Kündigung und Rückzahlung eines Kredites anteilmäßig erstattet werden muss. Die Stadtsparkasse lehnt dies ohne Begründung ab.

Nun meine Frage:
Ist mir das Disagio und die Risikoprämie von der Stadtsparkasse anteilig zu erstatten ?

Ich bedanke mich schon jetzt für eine Antwort!

MFG








Antwort geschrieben am 28.01.2011 12:08:21
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

Bei der Frage der Rückzahlung eines Disagios bei vorzeitiger Kündigung eines Kreditvertrages unterscheidet die Rechtsprechung nach öffentlich geförderten Krediten und solchen ohne Förderung.

1. Grundsätzlich gilt:

a) Disagio ist nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen (BGH, Urteil vom 08.10.1996, Az.: XI ZR 283/95) – und zwar unabhängig davon, ob ein Teil als Risikoprämie oder Bearbeitungsgebühr deklariert wird.

b) Werden Zinsen jedoch im Voraus gezahlt, dann entfällt durch vorzeitige Kündigung des Kreditvertrages der Rechtsgrund hierfür und der vorab gezahlte Zinsanteil kann als ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) zurückgefordert werden (BGH im o.g. Urteil).

Grund hierfür ist, dass dieser Zinsanteil für die Gesamtlaufzeit berechnet ist, durch die Kündigung jedoch ein Teil der Laufzeit entfällt.

Die Berechnung des rückforderbaren Anteils ergibt sich aus dem Verhältnis der vertraglichen Laufzeit zur tatsächlichen verkürzten Laufzeit (z.B. 10000 € Disagio bei 10 Jahren Laufzeit und Kündigung nach 5 Jahren = Anspruch auf Rückforderung von 5000 €).

c) Die Klausel im Kreditvertrag, die eine Rückforderung des Disagios ausschließt, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich unwirksam, da Sie den Kreditnehmer unangemessen benachteiligt (OLG Hamm, WM 97, 2168).

2. Bei öffentlich geförderten Krediten soll jedoch etwas anderes gelten.

Hier stelle sich nach dem BGH das Disagio nicht als Teil des Zinses und der Zinskalkulation dar, sondern ergebe sich aus den Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Fördermittel. Auf die Ausgestaltung des Disagios habe daher weder die Bank noch der Kreditnehmer entscheidenden Einfluss (BGH WM 1992, 1058).

Daher lässt sich hier nicht argumentieren, dass mit Kündigung des Vertrages, die Rechtsgrundlage für den vorab gezahlten Anteil der Zinsen weggefallen ist und somit ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB bestehe. Denn es handele sich nicht um Zinsen, sondern um Einmalzahlungen, die unabhängig von der Laufzeit sind.

Bei einem Kredit, der über die Hausbank bei der KfW eingereicht wird, ist jedoch auf den ersten Blick von einem öffentlich geförderten Kredit auszugehen.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Bank darlegen und beweisen muss, dass es sich um einen öffentlich geförderten Kredit handelt. Dies beinhaltet u.a. die Verpflichtung schlüssig vorzutragen, dass es sich um einen zinsgünstigen Kredit handelte und dass für sie bei Bemessung des Disagios keinen Handlungsspielraum hatte (OLG Düsseldorf, ZIP 2007, 1748).

3. Insofern würde ich empfehlen, die Bank unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage zur Darlegung aufzufordern, inwiefern sich das Disagio nicht als Teil der Zinsen darstellt.

Bei einem Kredit durch die KfW- Bank sehe ich nach den mitgeteilten Umständen des Falles – wie gesagt – jedoch leider nur geringe Erfolgsaussichten.

Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Für eine ggf. erforderlich werdende außergerichtliche oder gerichtliche Interessenvertretung stehe ich natürlich auch zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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