Anteilige Disagioerstattung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredites
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 31.01.2002 über eine Stadtsparkasse einen Kredit nach dem KfW-Mittelstandsprogramm (Best.-Nr. 140021-finanziert über die Investitions-Bank-NRW) abgeschlossen.
Der Kreditbetrag wurde zu 96,000 v. H. ausgezahlt. Diesen habe ich vertragsgemäß nach fristgerechter Kündigung zum 30.12.2010 vorzeitig zu 100 % zurückgezahlt.
Im Kreditvertrag steht unter Punkt 2.2:
"Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredites) von 4,000 v. H. erhoben. Dieses umfaßt eine Risikoprämie von 2,000 v. H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites.
Das Disagio kann grundsätzlich bei der Auszahlung des Kredites verrechnet werden. Die Risikoprämie wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehns nicht - auch nicht teilweise erstattet. Das gleiche gilt für den gesamten Disagiobetrag, wenn dessen Rückzahlung gemäß den Bestimmungen des Förderinstitutes nicht vorgesehen ist."
In den dem Kreditvertrag beigefügten Bestimmungen "KfW Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite -Endkreditnehmer-" steht auf Seite 1 unter Punkt 5:
"Der Endkreditnehmer ist berechtigt, den Kredit jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückzuzahlen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser - gemäß dem Kreditvertrag- der Abdeckung des Aufwandes der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet."
Ich habe gelesen, dass das Disagio gem. Urteil des Bundesgerichtshofes (mir vorliegendes Urteil BGH XI ZR 158/97 v. 27.01.1998) bei vereinbarungsgemäßer Kündigung und Rückzahlung eines Kredites anteilmäßig erstattet werden muss. Die Stadtsparkasse lehnt dies ohne Begründung ab.
Nun meine Frage:
Ist mir das Disagio und die Risikoprämie von der Stadtsparkasse anteilig zu erstatten ?
Ich bedanke mich schon jetzt für eine Antwort!
MFG
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