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Hallo,
folgende Situation: Immobilienbesitzer A stirbt und hinterlässt seine Ehefrau (B) und zwei Kinder (C & D). Gemäß gestzlicher Erbfolge bilden B mit 50% Beteiligung sowie C und D mit jeweils 25% Beteiligung eine Erbengemeinschaft. Wenige Jahre später verstirbt Kind C. C war verheiratet und hatte keine Kinder.
Frage 1: Wie verteilt sich nun der Anteil an der Erbengemeinschaft von C auf seine Ehefrau, das überlebende Kind D (seinen Bruder) sowie auf den noch lebenden Elternteil B?
Einem Schreiben des Finanzamtes zu Folge verbleiben der Ehefrau von C 1/12, B und D erhalten ebenfalls 1/12. Diese Aufteilung ist für uns nicht nachvollziehbar und wir bitten daher um Erläuterung.
Frage 2: In naher Zukunft soll das Objekt der Erbengemeinschaft veräußert werden. Die Ehefrau von C hat im Vorfeld angedeutet, noch vor dem Verkauf ausgezahlt zu werden! Es herrscht Unklarheit darüber, wie groß der Anteil der Ehefrau von C am Gesamtwert des Objektes ist. Müsste bei der Berechnung des Wertes ihres Anteils ebenfalls die Quote von 1/12 zu Grunde gelegt werden?
Bereits jetzt vielen Dank für Ihre Erläuterungen im Voraus!
Antwort geschrieben am 04.12.2011 17:27:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jens Grützmacher
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Strafrecht, Erbrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 37
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
zu Frage 1: Wenn in diesem Fall der C stirbt, bleibt die Erbquote bezüglich der B gleich, da die Eltern des Erblassers erben zweiter Ordnung sind und ein Erbe erster Ordnung vorhanden sind (§§ 1925, 1930 BGB).
Das bedeutet, dass das Erbe des C (wenn C nur D als Bruder hatte) zur Hälfte an D und zur Hälfte an seine Ehefrau fällt (vgl. §§ 1931, 1371 BGB), wobei ich davon ausgehe, dass diese in Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, erhält der Ehegatte lediglich ein Viertel des Erbes und D drei Viertel.
Warum das Finanzamt eine derartige Quote annimmt, kann ich nicht beantworten. hier sollte ggf. Akteneinsicht genommen werden.
Frage 2: Die Quote der Ehefrau beträgt nach der o.g. Rechnung 12,5 % (die Hälfte der Erbquote des C).
Wenn diese nicht in Zugewinngemeinschaft gelebt haben eine Quote von 6,25%.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Grützmacher
Rechtsanwalt
ra-gruetzmacher@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
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