Frage geschrieben am 01.06.2007 20:28:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Anstiftung zum Betrug gemäss §§ 263 ABs. 1, 26 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6465Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich werde beschuldigt, vorsätzlich eine andere dazu bestimmt zu haben, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch zu beschädigen, dass sie durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt.
Ich bestreite, Ideengeber dieses Vorgehens zu sein. Ich habe nur den Arbeitsvertrag unterschrieben.
Mit welchen strafrechtlichen Konsequenzen habe ich zu rechnen? Ich bin nicht vorbestraft und habe einen guten Leumund.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.6.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.06.2007 21:07:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Urheberrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Internet und Computerrecht, Mietrecht, Straßenverkehrsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Betrug wird mit nach § 263 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Ein Anstifter wird gemäß § 26 StGB grundsätzlich gleich einem Täter bestraft.
Ihnen wird vorgeworfen bei der Arbeitssuchenden den Tatentschluss kausal hervorgerufen zu haben, was bei einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Betrugstat konsequenterweise zu einer Aburteilung wegen Anstiftung zum Betrug führen kann.
Sie sollten die Angelegenheit also nicht auf die leichte Schulter nehmen und einen Strafverteidiger konsultieren. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen dann eine Verteidigungsstrategie besprechen.
Da Sie nicht vorbestraft sind und der Schaden nicht allzu hoch sein dürfte ist eine empfindliche Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe unter Aussetzung zur Bewährung zu befürchten. Eine abschliessende Einschätzung zu dem zu befürchtenden Strafmass kann jedoch ohne Akteneinsicht und Kenntnis näherer Umstände nicht seriös abgegeben werden.
Ihnen sollte unbedingt klar sein, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen einem Vermögensdelikt Sie auf dem weiteren beruflichen Werdegang in Führungspositionen entscheidend behindern kann.
Einstweilen sollten Sie - bis der Verteidiger Akteneinsicht erhalten hat - von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Schließlich gilt vor Gericht die Unschuldsvermutung, sodass Ihnen vor einer Verurteilung eine Straftat nachgewiesen werden müsste.
Im Einzelfall soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs oder Unterstützungshandlung beschränken kann, schon ausreichen, die Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Betrug zu begründen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M.Kohberger
Rechtsanwalt
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