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Frage geschrieben am 01.11.2010 20:26:02

Anstellungsvertrag GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und § 616 BGB

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1823
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

ich bin seit Februar 2007 als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung tätig.
Meine Frage ist nun ob ich die folgende Klausel in meinen Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und mir als Geschäftsführer wie folgt abändern kann:

Alter Vertrag:

"§ 5: Bezüge bei Krankheit, Unfall

Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers, die durch Krankheit oder aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden Grund eintritt, werden die Bezüge gemäß
§ 4 für sechs Wochen weiter gezahlt.

Die Fortzahlung der Bezüge erfolgt jedoch längstens bis zur Beendigung dieses Vertrages."


Neuer Vertrag:

"§ 5: Bezüge bei Krankheit, Unfall

Die Anwendbarkeit des § 616 BGB ist unter den Vertragsparteien abbedungen."

Mir ist es wichtig zu wissen ob § 616 BGB abbedungen werden darf in einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.

Im Voraus vielen Dank!


Antwort geschrieben am 01.11.2010 20:34:20
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
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Sehr geehrter Fragesteller,

§ 616 BGB darf grundsätzlich abbedungen werden.

Da bei einem Nicht-Arbeitnehmer über diesen Parapraphen auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geregelt wird (wie in § 5 Ihres Vertrags alter Fassung), ist dies allerdings ein schwerer Einschnitt und sollte durch eine entsprechende Erhöhung der Vergütung aufgefangen werden.

Die Erhöhung könnte sich an dem Aufwand orientieren, den Sie jetzt haben, da Sie eine Krankentagegeldversicherung abschließen sollten.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.11.2010 20:41:40

Ein zu hohes Geschäftsführergehalt kann als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.

Gäbe es rechtliche Probleme wenn diese Klausel nicht durch eine entsprechende Erhöhung der Vergütung oder auf andere Weise aufgefangen wird?
Ich würde diese Klausel gerne ohne weitere Gehaltserhöhung in den neuen Vertrag übernehmen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.11.2010 21:15:17

Arbeitsrechtlich die faktische Gehaltskürzung kein Problem.

Sie sollten aber jedenfalls privat Vorsorge treffen, falls Sie wirklich einmal schwer krank werden.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Anstellungsvertrag GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und § 616 BGB | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-10-26
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