Frage geschrieben am 20.03.2010 00:34:41
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Ansprüche wegen möglicherweise falsch angeschlossener Zähler
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Im Februar habe ich nun das Haus von meinen Eltern gekauft, die Umschreibung ist im Gange. Da ich gerade von der Behauptung der falsch angeschlossenen Zähler erfahren habe, habe ich dem Mieter das Angebot gemacht, auf meine Kosten einen unabhängigen Gutachter kommen zu lassen, der den Anschluss der Strom- und Wasserzähler überprüft.
Er teilte mir darauf mit, dass er, falls die Zähler tatsächlich falsch angeschlossen sind, die in den letzten 16 (!) Jahren zuviel gezahlten Nebenkosten (Strom und Wasser) von mir einfordern wird.
Meine Frage: Könnte er diese Forderung tatsächlich gegen mich geltend machen, da ich der neue Eigentümer des Hauses bin? Oder müsste er sie gegen die vormaligen Eigentümer, also meine Eltern, geltend machen? Könnte sich die Forderung tatsächlich über 16 Jahre erstrecken, oder wären die Ansprüche schon teilweise verjährt?
Antwort geschrieben am 20.03.2010 00:58:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 552
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Solange Sie nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, bleiben Ihre Eltern in der Position als Vermieter. Erst mit Eigentumswechsel treten Sie in die Position als Vermieter ein. Darüber hinaus, hat der BGH bereits entschieden, dass der alte Eigentümer weiter für die Nebenkosten verantwortlich bleibt, die bis zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels angefallen sind (vgl. BGH Urteil vom 03.12.2003 - VIII ZR 168/03).
Ob die Zähler falsch angeschlossen sind oder nicht, spielt für Sie also ersteinmal keine Rolle, denn der Mieter müsste sich an Ihre Eltern halten.
Der Anspruch auf Rückforderung von überzahlten Nebenkosten unterliegt der Verjährung. Diese beträgt drei Jahre. Nach der alten Regelung vor 2001 galten vier Jahre. Eine Spezialregelung ist in § 556 III BGB enthalten. Einwendungen gegen die Abrechnungen muss der Mieter binnen eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung geltend machen, ansonsten ist er mit Einwendungen ausgeschlossen. Wenn der Mieter über Jahre die Nebenkosten bezahlt hat, dann kann er jetzt nicht behaupten, die Zähler seien falsch angeschlossen. Alle Forderungen bis einschließlich 2006 wären verjährt und für die neueren könnte der Auschluss greifen, falls der Mieter auf die Nebenkostenabrechnungen bisher gezahlt hat. Das Vorgehen, die Sache von einem Sachverständigen prüfen zu lassen, halte ich für richtig.
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