18.05.2011 | 19:23
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
297 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
Im Ergebnis kommt es auf die genaue Formulierung im
Testament an, um bestimmen zu können, welchen Anspruch der Vermächtsnehmer hat. Im Zweifel ist eine Auslegung unter Berücksichtigung des vermuteten Willens des Erblassers vorzunehmen.
Ich gehe aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung davon aus, dass der Erblasser dem Vermächtnisnehmer mit einem bestimmten Anteil am Vermögen bedacht hat.
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
Maßgebend ist also grundsätzlich erst einmal der Bestand des Vermögens am Todestag.
Zu beachten ist allerdings
§ 2187 BGB.
Demgemäß hat der Beschwerte (Erbe) dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben.
Der Vermächtnisnehmer hat also Anspruch auch auf die weiter entstandenen Zinsen nach dem Todeszeitpunkt.
Der Anspruch des Vermächtnisnehmers verjährt seit der Neuregelung des Erbrechtes bereits nach 3 Jahren.
Soweit dem Vermächtnisnehmer auch konkret Anteile am Immobilienfond per Vermächtnis zugedacht sind, sind ihm die entsprechende Stücke zu übertragen.
Anders wäre dies nur zu handhaben, wenn das Vermächtnis so zu verstehen wäre, dass ihm der Geldwert zustehen soll. In diesem Falle käme es auf den Wert der Anteile zum Todestag an.
Im übrigen gilt auch hier wieder
§ 2187 BGB.
Zu den etwaigen Verkaufsspesen folgendes:
Generell gehen die Kosten der Vermächtniserfüllung zu Lasten des beschwerten Erben, es sei denn testamentarisch ist etwas anderes ausdrücklich geregelt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
19.05.2011 | 21:20
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
zunächst Vielen Dank. Ihre Antworten haben mir zunächst weitergeholfen.
Für die Nachfragen zitiere ich vorab den genauen Wortlaut des Testaments, so wie ich als Alleinerbe mit den Vermächtnissen verfahren soll:
Meinen erben beschwere ich mit folgenden Vermächtnissen, die aus den Bank-, Spar- und Wertpapierguthaben zu erfüllen sind.
Es folgt eine namentliche Aufstellung von 13 Vermächtnisnehmern mit Angaben in Prozent, in welcher Höhe diese Anteil am Vermächtnis erhalten sollen. Bei zwei Vermächtnisnehmern ist die Höhe gedeckelt auf Euro 10.300.
Jetzt meine Nachfragen:
1. Gibt es, unter Berücksichtigung des genauen, o. a. Wortlaut des Testaments, eine Änderung in Ihren Ausführungen?
1. Den von Ihnen zitierten §2187 BGB kann ich nicht recht deuten. Habe das nachgelesen. Ich bin nicht Hauptvermächtnisnehmer sondern Alleinerbe. Ist dies juristisch das Gleiche?
2. Sie schreiben, ich muss auch die Zinsen aus den Bankguthaben an die Vermächtnisnehmer auszahlen, die nach dem Todestag anfallen.
Bis zu welchem Zeitraum gilt das?
Ich habe zwischenzeitlich die Konten aufgelöst und die Guthaben zu besseren Konditionen angelegt. Fallen auch die neuen Zinsen darunter?
Es werden von der Bank von den Zinserträgen die Kapitalertragssteuer und der Soli-Zuschlag abgezogen. Ich nehme an, daß ich nur die Netto-Zinsen ausbezahlen muss, oder irre ich mich?
3. Meine Tante hat von verschiedenen Stellen nach Ihrem Tod noch Rentenbezüge, eine Sterbekostenbeihilfe und Rückzahlungen von Versicherungen erhalten. Davon haben wir die Beerdigungskosten bezahlt. Fallen diese nachträglichen Einnahmen auch noch unter das zu verteilende Vermächtnis?
Herzlichen Dank vorab für die nochmalige Beantwortung meiner Fragen.
Ihr Michael Kleisel
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.05.2011 | 08:50
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Ich muss mich zunächst für einen kleinen Fehlerteufel entschuldigen. Zu verweisen ist auf den § 2184 BGB.
Hier heißt es:
"Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben."
Nun zu Ihren Fragen:
1) Soweit den meisten Vermächtnisnehmern ein bestimmter Prozentsatz des Vermögensstandes zugedacht worden ist, ändert sich an meiner bisherigen rechtlichen Bewertung nichts.
Auch in Bezug auf die Vermächtnisnehmer, denen ein bestimmter Festbetrag zugedacht ist, dürfte unter Berücksichtigung der oben benannten Vorschrift ein Anspruch auf die weiter gezogenen Zinsen bestehen.
2) Der Anspruch besteht bis zur Erfüllung des Vermächtnisses. Insofern ist auf die tatsächlich erwirtschafteten Zinsen abzustellen. Der Anspruch besteht nur auf die Nettozinsen.
3)Ausweislich der testamentarischen Regelung sind die Rentenbezüge und weiteren Geldzuflüsse nach dem Tode nicht zu berücksichtigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfragen verständlich beantworten.
Mit freundlichen Grüßen