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Ansprüche Sozialamt gegen Elternteil


10.03.2006 15:04 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von




Aufgrund eines Pflichterbanteils ist eine Person als Miteigentümer im Grundbuch eines nur gering verschuldeten Hauses eingetragen worden. Sollte diese Person gleich aus welchen Gründen in eine finanzielle Notlage geraten und z.B. Hartz IV Empfänger werden, wie wäre der Aufrechnungsanspruch des Amtes?

- kann der Anteil vorher "innerhalb der Famile" preiswert an den Haupteigentümer wirksam verkauft werden?
- kann der Anteil vorher wirksam verschenkt werden?
- wie lange wäre die "Nachhaftung" für o.a. Vorgehen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema:
Sozialamt Elternteil
Antwort vom
10.03.2006 | 16:06
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne beant-worte.

Frage 1: „Kann der Anteil vorher "innerhalb der Familie" preiswert an den Haupteigentümer wirksam verkauft werden?

Natürlich können Sie Ihren Anteil an dem Grundstück bzw. an der Immobilie wirksam an andere Personen, ob innerhalb oder außerhalb der Familie spielt dabei keine Rolle, veräußern. Dies hat zunächst sozialrechtlich keine Konsequenzen, da Sie ja einen Gegenwert, nämlich den Kaufpreis erhalten.

Sozialrechtlich bedenklich ist ein Verhalten erst dann, wenn Sie Ihr Vermögen „verschleudern". Dann besteht die Möglichkeit, Ihnen Leistungen zu kürzen oder gar ganz zu verweigern.

Eine nicht sozialrechtliche, sondern strafrechtliche Frage ist es aber, wenn zum Schein ein bestimmtes Kaufgeschäft abgeschlossen wird, dieses aber ganz anders gemeint war. Ein Beispiel: Veräußert jemand ein Grundstück notariell beurkundet nur für 10.000 EUR und ist dieses Grundstück aber 2 Mio EUR wert und wird dieser Wertausgleich verdeckt gezahlt oder anderweitig ausgeglichen, so könnte dies strafrechtlich relevant sein. Außerdem wäre der Kaufvertrag als so genanntes „Scheingeschäft" nichtig und es würde vielmehr der wirklich gewollte Kaufvertrag wirksam werden können. Ein solches Verhalten wäre somit in groben Maße rechtswidrig.

Frage 2: „Kann der Anteil vorher wirksam verschenkt werden?"

Sie können diesen Anteil natürlich auch verschenken. Allerdings läge in diesem Fall ein „Verschleudern" des eigenen Vermögens vor, weshalb Sozialleistungen verwehrt oder gekürzt werden können.

Frage 3: „Wie lange wäre die "Nachhaftung" für o.a. Vorgehen?"

Ihre dritte Frage ist aus meiner Sicht missverständlich: Wenn ich Sie richtig verstehe, dann möchten Sie gerne wissen, ob und unter welchen Umständen das Sozialamt Gelder zurückfordern kann?

Grundsätzlich sind gewährte Sozialhilfeleistungen nicht zurück zu zahlen. Von diesem Grundsatz gibt es aber einige Ausnahmen, die ich nicht alle hier erläutern kann. Aber ich möchte auf einige eingehen:

Zunächst haften die erben des Hilfebedürftigen mit dem Erbvermögen in Höhe der Sozialhilfeleistungen bis zu 10 Jahren vor dem Erbfall.

Des Weiteren haften alle Personen, die mitursächlich für den Zustand der Hilfebedürftigkeit sind in voller Höhe der Sozialleistungen. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen die Notsituation absichtlich oder zumindest schuldhaft verursacht wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 10.03.2006 | 16:32

Ich habe den Eindruck, dass wir uns missverstehen!

Ich möchte konkret wissen ob, wann und wie lange das Sozialamt auf einen (ehemaligen) Besitzanteil einer Immobile zurückgreifen kann, den eine hilfebedürftige Person vorher! an jemanden verschenkt, bzw. veräußert hatte!. (natürlich ohne Kenntnis der späteren Hilfebedürftigkeit)

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.03.2006 | 16:43

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
es tut mir leid, wenn ich Sie mißverstanden habe. Allerdings ist Ihre Frage oder besser sind Ihre drei Fragen auch sehr offen gestaltet und nicht sehr konkret formuliert.

Außerdem habe ich Ihnen Ihre Frage doch beantwortet: Wenn der Hilfebedürtige alles korrekt gemacht hat, dann ist die Übertragung des Eigentums wirksam und dann kann auch das Sozialamt auf diese Übertragung nicht "zurückgreifen". Vielmehr muss der Hifebedürftige jetzt erstmal sein Vermögen einsetzen bis dieses verbraucht ist, bevor er Leistungen beanspruchen kann.

Sollte es sich bei dem neuen Eigentümer es Anteils um einen Unterhaltspflichtigen des Hilfebedürftigen handeln (z.B. Kinder, Ehegatten), dann hat der Hilfebedürftige seinerseits Unterhaltsansprüche gegen diese Personen. Diese kann das Sozialamt dann geltend machen. Ist also die Mutter oder der Vater hilfebedürftig geworden, und sind die Kinder vermögend (egal woher das Vermögen stammt und wann es entstanden ist), so sind die Kinder unterhaltspflichtig.

Nochmals: Ist die Veräußerung des Anteils wirksam gewesen, dann ist dieser Anteil aus dem Vermögen des Hilfebedürftigen raus. Das Sozialamt kann darauf nicht mehr zugreifen - sofern alles ordnungsgemäß abgewickelt wurde. - Aber gegenüber Hilfebedürftigen sind dessen Kinder oder Ehegatten unterhaltspflichtig. Haben diese Personen das Eigentum an dem Anteil erworben, so haben Sie nunmehr Vermögen, welches sie einsetzen müssen, um die Unterhaltsansprüche gegenüber dem Hilfebedürftigen zu befriedigen.

Ich denke, die Frage ist jetzt konkret beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt