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Anspruchsverjährung 812 BGB


29.09.2008 19:24 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 2 Stunden

Ich habe in 2003 eine Tiefgarage im Wege des ZVG ersteigert.
In 2005 habe ich im Wege eines geplanten Verkaufs erfahren, das die Garage komplett mit einer Stellplatzbaulast belegt ist. Ich habe versucht, diese löschen zu lassen. Die Gemeinde hat die Löschung verweigert.Daraufhin habe ich vor dem VW geklagt und in 2007 verloren. Nun habe ich von einem Urteil des BHG zu 812 BGB gelesen, das eine Stellplatzbaulast u.U. Grundlage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs sein kann.Nun folgende Frage:
Gesetzt den Fall, eine solche Klage meinerseits wäre zulässig.Wäre mein Anspruch verjährt ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema:
BGB
29.09.2008 | 20:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
510 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Ihr Anspruch verjährt binnen drei Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem Sie Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erhielten oder aufgrund eigener grober Fahrlässigkeit nicht erhielten.

Damit hängt der Beginn der Verjährung entscheidend davon ab, ob Sie aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bereits 2003 von der Baulast wußten. Eine solche grobe Fahrlässigkeit ist stets dann gegeben, wenn sich der Anspruchsinhaber der aufdrängenden Kenntnis der Umstände verschloß. Wenn es also 2003 keine deutlichen Hinweise auf eine Baulast gab, haben Sie nicht grob fahrlässig gehandelt und die Verjährungsfrist beginnt erst Ende 2005.

Damit würde der Anspruch Ende 2008 verjähren.

Der Anspruch wäre also nicht verjährt.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

510 Bewertungen
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