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Anspruchssicherung/-Übergang bei Unterhaltsvergleich


| 27.04.2012 09:33 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle




Sehr geehrte/r FachanwaltIn,

seit 2004 besteht gegen den Vater ein nicht bedienter Unterhaltstitel (135 %/ds. 378 € mtl.), aus dem sich ein Rückstand von rd. 26.000 € zzgl. Zinsen entwickelt hat, da der Vater sich ständig der Unterhaltspflicht (Selbständiger) entzogen hat. Mit dem 18. Geburtstag des Kindes, hat der Vater ein "Vergleichsangebot" an das noch in schulischer Ausbildung befindliche Kind gestellt. Das Kind, gerade selbst in schwieriger pupertärer Situation, hat ausschließlich den akuten "Geldsegen" im Auge und stimmt einem Vergleich 10.000 € sofort und monatl. 200 € laufenden Unterhalt zu, wobei es auch sofort ausgezogen ist und nun selbständig wohnen will.

Wie ist das juristische Vorgehen und Grundlage:
Ich, Mutter und bis dato für den vollen Unterhalt allein aufgekommen, möchte Ansprüche aus dem Vergleich stellen, damit mir der entstandene "Schaden" erstattet wird. Ich sehe hier derzeit die einzige Möglichkeit, das "eigenständige Wohnen" zu verhindern und Auswirkung darauf zu haben, dass das "Kind" weiter zur Schule geht.

Gegen wen richtet sich der Anspruch? (Kind oder Vater)
Wie kann ich den Anspruch durchsetzen?
Wie kann ich verhindern, dass die 10.000 € sofort "verschwinden"?

Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß
27.04.2012 | 12:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,


auch auf die Gefahr hin, dass Ihnen die Antwort anhand der eindeutigen Gesetzeslage nicht gefallen wird:

Es sieht schlecht aus!



Aber das möchte ich natürlich auch gerne begründen:


Da das Kind volljährig ist, kann es rechtlich - solange keine die Geschäftsfähigkeit ausschließenden/beschränkenden Gründe bestehen - vollkommen selbstständig entscheiden, auch wenn es nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung natürlich eine unvernünftige und unwirtschaftliche Entscheidung (milde ausgedrückt) ist.

Der Gesetzgeber hat diese Altersgrenze festgesetzt mit der Folge, dass das Kind dann auch rechtlich für die Folgen unvernünftiger Entscheidungen zu tragen hat.


Eltern haben dann auch keine Entscheidungsgewalt mehr, also auch kein Aufenthaltsbestimmungsrecht.


Sie können es also nicht gesetztlich durchsetzen, das eigenständige Wohnen oder/und einen Schulabbruch zu verhindern. Hier hilft wirklich nur der - rechtlich nicht durchsetzbare - Appell an die Vernunft.


Genauso wenig können Sie rechtlich verhindern, dass das Kind den Einmalbetrag von 10.000 € "verschwinden lässt", ohne mit dem Betrag sinnvoll in die Zukunft zu investieren:

Denn bei dem Betrag handelt es sich um rückständigen Kindesunterhalt und dieser Unterhalt steht allein dem Kind zu. Dass Sie letztlich über Jahre diese Beträge "vorgeschossen" haben, ändert rechtlich betrachtet daran nichts, sofern das Geld schon an das Kind gezahlt worden ist.


Ist die Zahlung aber noch nicht erfolgt, sollten Sie - da Sie den Unterhalt vorgeschossen haben - gegenüber dem Kindesvater analog § 1607 II, III BGB befreiende Zahlung an sich verlangen - gleichwohl hätte aber dann das Kind einen Auskehranspruch gegen Sie, da es eben Kindesunterhalt ist und diese "übergeganenen Unterhaltsansprüche" nicht zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes geltend gemacht werden können.


So hat das OLG München mit Beschl.v. 28.08.1995, Az.: 12 WF 1002/95 ausgeführt, dass ab Volljährigkeit des Kindes rückständiger Unterhalt aus der Zeit der Minderjährigkeit nicht mehr vom betreuenden Elternteil, sondern nur noch vom Kind eingeklagt werden kann. Für den Elternteil kommt lediglich, soweit er die Ansprüche gegen den anderen Elternteil selbst weiterbetreiben will, ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht.


Aber hier besteht nun leider die Besonderheit, dass das Kind einen Vergleich über diesen Rückstand geschlossen hat, der Rückstand damit also "erledigt" ist, nicht mehr besteht.


Sie werden also keine realistische Chance haben, gegen den Willen des Kindes etwas erfolgreich durchzusetzen, solange das Kind nicht in der Geschäftsfähigkeit rechtlich beschränkt ist.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 27.04.2012 | 15:36

Sehr geehrter Herr Bohle,

in der Fragestellung ging es nicht um die Rechts-/geschäftsfähigkeit des Kindes! Die ist mir absolut einleuchtend und klar.

Die Fragestellungen, auf die sich die Gesamtanfrage bezog, sind die zuletzt aufgeführten:
Gegen wen richtet sich der Anspruch? (Kind oder Vater)
Wie kann ich den Anspruch durchsetzen?
Wie kann ich verhindern, dass die 10.000 € sofort "verschwinden"?

Hier geht es genau um den von Ihnen genannten Ausgleichsanspruch, den sie leider nicht weiter ausgeführt haben.
Richtig ist, dass der Unterhalt dem Kind zusteht; richtig ist aber auch, dass ich nicht betreuungs- und barunterhaltspflichtig bin. Hier bin ich für das Kind in Vorleistung gegangen.

Auf dieses weitere Prozedere bezog sich meine Fragen allein, die leider unbeantwortet blieben.

Bezüglich dem von Ihnen zitierten Urteil ist mir § 1629 BGB - BGH NJW 1983,1678 sowie die aktuellere Rechtsprechung OLG Hamm (wer die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben kann (Elternteil od. vollj. Kind) bekannt, der hier im Vollstreckungsverfahren anders lautet! Danach kann die Mutter weiter vollstrecken (ohne rub rubum) - dieser Ansicht folgt zumindest das LG Duisburg.

Bestünde hier die Möglichkeit im Arrestverfahren diesen "rückständigen Unterhalt" (der ja durch mich dem Kind gegenüber in der Vergangenheit erbracht wurde) zu sichern?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.04.2012 | 16:15

Sehr geehrte Ratsuchende,


die Fragen wurden schon beantwortet, aber vielleicht ist es nicht deutlich geworden:


Sicherlich kann die Mutter nach der volljährigkeit Rückstände weiter vollstrecken.

Voraussetzung für eine solche Vollstreckung ist jedoch, dass es auch noch (zu vollstreckende) Rückstände gibt

Und genau daran fehlt es hier. Es gab unbestreitbar Rückstände; diese Rückstände waren aber Gegenstand der Einigung.

Und dabei spielt nun die Frage der Geschäftsfähigkeit des Kindes eine Rolle - war das Kind rechtlich zu einer solchen Einigung befügt (so wie hier), gilt diese Einigung mit der Folge:

Einigung über Rückstände - Zahlung an das Kind - keine Rückstände mehr - keine Vollstreckungsmöglichkeit gegen den Kindesvater.

Die von Ihnen genannte Rechtsprechung unterscheidet sich in dem wesentlichen Punkt, dass es dort keine Einigung und Zahlung gegeben hat, also die VollstreckungsMÖGLICHKEIT noch bestanden hat. Das ist hier aber nicht mehr der Fall!


Hat der Vater noch nicht gezahlt, besteht - wie bereits erwähnt - der Ausgleichsanspruch. Dieser richtet sich gegen den Vater. Zu der Frage:

Gegen wen richtet sich der Anspruch? (Kind oder Vater)

lautet die Antwort also nochmals: Gegen den Vater.

Diesen Ansprüch könnten Sie gerichtlich durchsetzen und zwar auch durch einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG.


Die Möglichkeit bei schon an das Kind ausgezahltem Betrag die Summe im Arrestverfahren zu sichern, besteht hingegen nicht. Der Anspruch wäre zwar ansich gegen das Kind zu richten - aber Sie haben eben keinen Anspruch, den Sie erfolgreich gegen das Kind durchsetzen können, so dass mangels Anspruchsgrundlage das Verfahren keinen Erfolg hätte.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Bewertung des Fragestellers 2012-04-27 | 16:35


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