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Frage geschrieben am 04.12.2008 20:34:14

Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz !!!

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2906
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

bzgl. des obigen Sachverhaltes habe ich am 27.02.2008 einen Antrag(Einbürgerung) bei der Ausländerbehörde Düsseldorf gestellt.

Demnach wurde mir mitgeteilt,daß die Bearbeitung meines Antrages etwa sechs Monate beanspruchen wird . Hierbei wurde ich drauf hingewiesen,daß ich eine Rückfrage möglichst zu unterlassen habe.

Nach diesen sechs Monaten habe ich einen Brief erhalten ,worin die Aufforderung an mich gerichtet wurde,einen Einbürgerungstest zu machen(zusätzlich zum aktuellen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung )

Dieser Aufforderung bin ich nachgekommen und habe am 07.11.2008 an der Prüfung teilgenommen welche ich bestanden habe.Am 19.11.2008 habe ich die angeforderten Unterlagen in den Briefkasten der Ausländerbehörde eingeworfen.

Zu meiner Sicherheit möchte ich eine Bestätigung der Ausländerbörde über den Erhalt meiner Unterlaggen einfordern. Dabei weiß ich nicht wie ich mich zu verhalten habe.Hiermit bitte ich sie um ihren Rat.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.12.2008 21:01:21
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1, 76829 Landau, Tel: 06341 - 91 777 7, Fax: 06341 - 91 777 19
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:

Die Ausländerbehörde ist Ihnen gegenüber grundsätzlich dazu verpflichtet, Sie über den aktuellen Stand Ihres Verfahrens zu informieren. Sie haben daher jederzeit das Recht, bei der für Sie zuständigen Behörde nachzufragen, ob die Bearbeitung Ihres Antrages bereits fortgeschritten ist. Dies gilt vorliegend umsomehr, als die vorgesehene Bearbeitungsdauer von 6 Monaten bereits seit längerem überschritten ist. Auch wenn die Behörde darum gebeten hat, "möglichst" keine Rückfragen zu stellen, können Sie aufgrund des bisherigen Zeitablaufes sicherlich mit der Behörde Kontakt aufnehmen ohne dass Ihnen dies "übel" genommen wird.

Des Weiteren können Sie - notfalls vor Ort - auch die über Sie angelegte Verwaltungsakte einsehen. Auch auf diesem Wege könnten Sie in Erfahrung bringen, ob die von Ihnen abgegebenen Unterlagen Eingang in Ihre Akte und damit in Ihr Verfahren gefunden haben.

Ich würde Ihnen daher vorschlagen, dass Sie sich mit dem Sachbearbeiter in Verbindung setzen und mit diesem telefonisch über das vorliegende Verfahren sprechen. DIeser wird Ihnen sicherlich bestätigen können, ob die Unterlagen Eingang in die Akte gefunden haben. Möglicherweise kann er Ihnen auch bereits mitteilen, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann. Negative Folgen haben Sie von einem solchen kurzen Anruf sicherlich nicht zu erwarten.

Sollten der Sachbearbeiter die gewünschte Auskunft wider Erwarten nicht erteilen, so können Sie selbstverständlich jederzeit einen Kollegen beauftragen, der für Sie Akteneinsicht nehmen und Ihr Verfahren forcieren kann. Sofern die Behörde einen Antrag ohne sinnvolle Gründe über einen längeren Zeitraum nicht bearbeitet, kann es unter Umständen möglich sein, die Behörde durch eine sogenannte Untätigkeitsklage zu einer Entscheidung über den Antrag zu bewegen. Dies ist auch den Behörden bekannt, so dass bei der Beauftragung eines Anwaltes das Verfahren möglicherweise beschleunigt werden kann.

Zunächst sollten Sie allerdings den telefonischen Kontakt mit dem Sachbearbeiter suchen und erst beim Auftreten von Schwierigkeiten den Schritt zu einem Rechtsanwalt überdenken.

Alternativ hierzu könnten Sie die Unterlagen - wenn Sie sich hiervon Kopien einbehalten haben - nochmals an die Behörde senden. Sie könnten die Unterlagen als Einschreiben mit Rückschein versenden bzw. persönlich abgeben. Auf diesem Wege hätten SIe ohne Weiteres einen Nachweis, dass die Unterlagen auch bei der Behörde eingegangen sind.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe gerne - persönlich wie auch im Rahmen der Nachfragefunktion - weiter zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz

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www.seither.info
www.vermieterblog.com
www.vermieterverein.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.12.2008 09:33:07

Sehr geehrter Herr A. Müllerr ,

Vielen Dank für ihre Anwort von 04.12.2008 21:01:21 .

Ich habe diese E-mail an die Ausländerbehörde (Einbürgerungsstelle)
geschickt

Sehr geehrter Herr ........,


Bezüglich Ihres schreibens vom 12.09.08 ,am 19.11.2008 habe ich die angeforderten Unterlagen in den Briefkasten der Ausländerbehörde ( Einbürgerungsstelle)eingeworfen.

Ich bitte um Bestätigung uber den Erhalt Meiner Unterlagen.Vielen Dank .


Mit Freundlichen Grüßen,

.............


Und hier ist die Anwort von der Ausländerbehörde (Einbürgerungsstelle)


Sehr geehrter Herr ..........,

ausnahmsweise bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom19.11.2008. Von zukünftigen Anfragen bitte ich aber Abstand zu nehmen.

Nach Aktualisierung der Behördenanfragen erhalten Sie unaufgefordertweitere Nachricht.


Mit freundlichen Grüßen

................


Hiermit bitte ich Sie noch einmal um ihren Rat.Vielen Dank im vorraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.12.2008 09:41:45

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Durch die Antwort der Behörde haben Sie nun einen Beleg in der Hand, der nachweist, dass Sie die erforderlichen Unterlagen am 19.11.08 der Behörde zukommen ließen. Die Unterlagen liegen daher der Behörde zur weiteren Bearbeitung vor.

Sie sollten nun noch etwas abwarten, bis über Ihren Antrag entschieden wird. Sollte in absehbarer Zeit keine Entscheidung getroffen werden, so sollten Sie bei der Behörde - notfalls nach Beauftragung eines Anwaltes - nachfragen und auf eine zeitnahe Erledigung bestehenn, nachdem über den Antrag nun bereits seit 10 Monaten nicht entschieden wurde.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne für weitere Fragen unter Mueller@seither.info zur Verfügung.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz !!! | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2008-12-11
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