Mit einer „Unterhaltsvereinbarung" haben meine frühere Frau und ich am 04.07.2001, von ihr initiiert, die ursprüngliche diesbezügliche Scheidungsvereinbarung von 1996 aufgehoben. Zum Ausgleich für den wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt habe ich eine Einmalzahlung von 10.000 DM geleistet. Was dabei aber mir und ihrem RA verborgen geblieben war, ist, dass sie bereits erneut geheiratet hatte, nämlich am 06.06.2001.
Davon habe ich wohl gegen Anfang 2002 erfahren, durch einen Zufall. Erst im Zuge späterer Querelen Mitte 2004 habe ich auch schriftlich mitgeteilt, dass ich wegen ihrer Wiederverheiratung die Unterhaltsvereinbarung vom 04.07.2001 für nichtig erachte, da seinerzeit ja gar kein Anspruch mehr auf solchen Unterhalt bestand. Das habe ich dann auch ihrem mittlerweile wegen der anderen Querelen eingeschalteten RA in verschiedenen Schreiben Oktober 2004 bis April 2005 mitgeteilt. Dieser ist auf dieses Thema aber nicht eingegangen, und mit der anschließenden Einigung zu den anderen Querelen habe ich meinen Rückforderungsanspruch auch nicht weiter verfolgt.
Erst ab Juni 2006, im Zuge eines neuerlichen Streits um andere Zahlungsansprüche, habe ich erneut und für den Fall, dass wir uns nicht einigen, mit der Rückforderung dieser 10.000 DM gedroht. Ihr jetziger RA ist darauf eingegangen, und hat eine solche Forderung zurück gewiesen, da ich seinerzeit die neue Unterhaltsvereinbarung nicht unverzüglich angefochten habe, und mittlerweile die Anfechtungsfrist verjährt sei, ebenso ein Rückzahlungsanspruch.
Dem wiederum habe ich mit Hinweis darauf widersprochen, dass hier eine ungerechtfertigte Bereicherung vorlag, und dass meine frühere Frau trotz des ihr bekannten aber verheimlichten Mangels des rechtlichen Grundes diese Unterhaltsvereinbarung überhaupt geschlossen hat (das war meine Auslegung von BGB § 812 ff. und § 852). Der laufende Streit ist dann in ein Mahnverfahren gemündet, in dem der Unterhaltsausgleich von 2001 keine Rolle spielt.
Eine Anfechtung der Unterhaltsvereinbarung vom 04.07.2001 habe ich bisher, aus Gutwilligkeit, nicht gerichtlich angestrengt, sondern nur als Druckmittel in anderen Zusammenhängen benutzt.
Nochmals, welche Aussichten auf Erfolg hätte die Rückforderung der10.000 DM heute, und wie wäre dies gegebenenfalls anzugehen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.11.2007 16:15:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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nach Ihrer Schilderung ist aufgrund der eingetretenen Verjährung die Chance, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen, mE schlecht.
Zwar hätten Sie nicht "unverzüglich" die Anfechtung erklären müssen, da hier ggfs. eine arglistige Täuschung vorgelegen hat; aber die Anfechtung hätte innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden müssen; und Ihre Erklärung ist offenbar erst 2004 zugegangen.
Daher werden Sie kaum noch - zumindest nach dem geschilderten Sachverhalt - erfolgreich anfechten können.
Dann jedoch ist die Zahlung mit Rechtsgrund, der Vereinbarung, erfolgt, so dass Sie auch Ihre Interpretation der Bereichungsansprüche nicht durchsetzen werden können.
Allenfalls im Rahmen der Billigkeitsprüfung bei laufenden Unterhaltsverfahren wird das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.11.2007 17:33:27
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
ich hatte meine Hoffnung auf den von mir bereits angeführten
§ 852 BGB gesetzt, wonach auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, eine Pflicht zur Herausgabe nach den Vorschriften über Herausgabe nach einer ungerechtfertigten Bereicherung besteht, der erst nach zehn Jahren verjährt.
Greift das in meinem geschilderten Fall nicht und gegebenenfalls weshalb nicht?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
ich hatte meine Hoffnung auf den von mir bereits angeführten
§ 852 BGB gesetzt, wonach auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, eine Pflicht zur Herausgabe nach den Vorschriften über Herausgabe nach einer ungerechtfertigten Bereicherung besteht, der erst nach zehn Jahren verjährt.
Greift das in meinem geschilderten Fall nicht und gegebenenfalls weshalb nicht?
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.11.2007 18:41:51
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider kann ich Ihnen da wenig Hoffnung machen: Nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz greifen die allgemeinen Verjährungsvorschriften ein und die dann anwendbaren Vorschriften der §§ 812 BGB sind nur für den UMFANG der Herausgabeverpflchtung maßgeblich.
Hier sollten Sie sich auf das von Ihnen angesprochene Unterhaltsverfahren konzentrieren und dieses dort einfließen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider kann ich Ihnen da wenig Hoffnung machen: Nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz greifen die allgemeinen Verjährungsvorschriften ein und die dann anwendbaren Vorschriften der §§ 812 BGB sind nur für den UMFANG der Herausgabeverpflchtung maßgeblich.
Hier sollten Sie sich auf das von Ihnen angesprochene Unterhaltsverfahren konzentrieren und dieses dort einfließen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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