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Zusammenfassend zu meiner Situation:
Ich war bis zum 31.12.2010 ca. 20 Jahre als Angestellter tätig und habe zum Schluss ca. 2300 € netto verdient (geb. 13.01.1960, Steuerklasse 1, ledig, kein Kind). Ab dem 01.01.2011 habe ich mich beim Finanzamt als Selbständiger registrieren lassen. Bis jetzt habe ich keine Umsätze getätigt und will mir Klarheit bzgl. Anrecht und Höhe (ungefähr) des mir zustehenden Arbeitslosengeldes verschaffen.
Angenommen ich würde weiter keine Umsätze tätigen.
Wie hoch und wie lange würde ich Abeitslosengeld beziehen, wenn ich mich ...
... am 01.04.2011 arbeitslos melde ?
... am 01.07.2011 arbeitslos melde ?
... am 01.11.2011 arbeitslos melde ?
... am 31.12.2011 arbeitslos melde ?
Danach ist mein Anspruch laut Auskunft des Arbeitsamtes verfallen. Das Arbeitsamt sagt auch, ich würde in jedem Fall die volle Dauer und die vole Höhe bekommen. Ich möchte mich aber bei Ihnen vergewissern.
Gibt es Möglichkeiten, die Anspruchsdauer über ein Jahr hinaus zu verlängern?
Antwort geschrieben am 13.02.2011 12:07:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und dem Alter des Versicherten bei der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Da Sie mehr als 20 Jahre als Angestellter tätig waren und das 50. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Dauer des Arbeitslosengeldes in Ihrem Fall in allen Varianten 15 Monate, § 127 SGB III.
Hierbei können Sie den Beginn des Anspruchs nach § 118 Abs. 2 SGB III auf die angedachten Termine legen, wobei Sie allerdings bis dahin nicht über die Agentur kranken- und rentenversichert sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann besteht, wenn in den 24 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs 12 Monate Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung vorhanden sind, § 123 SGB III. Dementsprechend müsste in Ihrem Fall in der Tat spätestens zum 31.12.2011 Arbeitslosengeld beantragt werden.
Zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ist auf die letzten 12 Abrechnungsmonate des letzten Versicherungspflichtverhältnisse vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld abzustellen, § 130 SGB III. Dementsprechend ist das Arbeitslosengeld in allen dargestellten Varianten gleich hoch.
Es beträgt in Ihrem Fall 60 Prozent des so genannten pauschalierten Nettoentgelts, in Ihrem Fall also ca. € 1380,00 monatlich. Für eine exakte Berechnung anhand Ihres letzten Bruttogehalts möchte ich Sie auf diesen Link verweisen
http://www.pub.arbeitsamt.de/selbst.php
Da sich die Dauer des Anspruchs in Ihrem Fall erst mit Vollendung des 55. Lebensjahres verlängern würde, sehe ich keine Möglichkeiten der Verlängerung.
Allerdings sollten Sie sich aus meiner Sicht über die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss in Anspruch zu nehmen, beraten lassen. Da dieser in der Höhe dem Arbeitslosengeld entspricht und spätestens drei Monate vor dem Ende desselben beantragt werden kann, kann dadurch eine faktische Verlängerung der Zahlungen erreicht werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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