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Meine derzeit noch krankgeschriebene Frau möchte gar nicht mehr arbeiten gehen. Sie will dann ausschließlich auf mein Einkommen zurückgreifen. In welcher Höhe steht ihr das zu?
Ich bin Oberstudienrat und verdiene netto ca 3.900.-. Da ich in 2 Jahren pensioniert sein werde, möchte ich uns für den dann anstehenden Zeitraum aber ein gewisses Polster zulegen, damit wir den Lebensstandard bis zum Fälligwerden zweier Lebensversicherungen in etwa halten können.
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Diese Antwort ist vom 21.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.03.2010 13:00:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Entsprechend § 1360 BGB sind Ehegatten dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, wobei der den Haushalt führende Ehegatte seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt.
Der angemessene Unterhalt umfasst hierbei alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Haushaltskosten zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu befriedigen. Dazu gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. (BGH, Urteil vom 21.01.1998, XII ZR 140/96)
Dementsprechend ergibt sich aus dieser Vorschrift ein Anspruch Ihrer Frau auf Naturalunterhalt, jedoch kein direkter Zugriff auf Ihr Einkommen.
Einen Anspruch auf Barunterhalt sieht das Gesetz im Falle des Bestandes der Ehe in Form des Taschengeldanspruchs des § 1360a BGB vor.
Demnach hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll. Der Höhe nach ist der Anspruch nach der Rechtssprechung des BGH mit 5 bis 7 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten zu bemessen.
Dementsprechend hat Ihre Frau gegen Sie einen Taschengeldanspruch in Höhe von 5 bis 7 Prozent Ihres (bereinigten) Nettoeinkommens.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
Payerstrasse 82
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Tel.: 07121 128221
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