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Anspruch auf zügige Scheidung ?


22.02.2009 11:15 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lebe von meiner Ehefrau seit April 2007 getrennt.Wir haben zeitnah (nach Ablauf des Trennungsjahres) die Scheidung eingereicht.Nachdem ihr Arbeitgeber auf 2 maliges Anschreiben der RV nicht reagierte,dauerte es immer länger,bis alle Unterlagen bei Gericht vorlagen.

Dann wurde vom Gericht ein Termin festgesetzt,dieser jedoch 1 Woche vorher,bedingt durch Krankheit der Richterin 2 Wochen nach hinten geschoben.

Gestern bekam ich erneut ein Schreiben,dass der Termin,immer noch wegen Krankheit,aufgehoben wurde.Diesmal bekamen wir nicht einmal einen Ausweichtermin genannt.

Meine Frau und ich möchten diese Sache so schnell wie möglich über die Bühne bringen,es existiert eine Scheidungsfolgevereinbarung die den nachehelichen Unterhalt regelt,auch hat keiner von beiden Anspruch auf rentenzahlung des anderen,also alles unkompliziert.

Meine Frage lautet dahingehen,ob ich in irgendeiner Form Anspruch darauf habe,dass das Verfahren zügig abgeschlossen wird ?Wir beide leben in neuen Beziehungen und möchten lieber gestern als heute geschieden werden,alles vernünftig und ohne Streit.

Mal ganz davon ab,dass jedesmal Urlaub eingereicht werden muss,welcher dann,bedingt durch die kurze Mitteilungsfrist des Gerichts,nicht wieder gewandelt werden kann,möchte ich meine derzeitige Partnerin schnellstmöglich ehelichen,welches u.a. versorgungsrechtliche Gründe (Ich,Beamter) hat,da wir zwischenzeitlich auch Eigentum erworben haben.

Wie kann es angehen,dass eine 20 minütige Verhandlung so oft verschoben wird ?

Was kann hier getan werden,um den ganzen Prozess zu beschleunigen,oder gilt auch hier die alte Weißheit "Auf hoher See und vor Gericht liegt alles in Gottes Hand" ?

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 624 weitere Antworten zum Thema:
Scheidung Anspruch
22.02.2009 | 11:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Ich wünsche Ihnen zunächst einen schönen Sonntag und beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Ihren Unmut kann ich sehr gut verstehen; der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch, der sich aus Art 19 Abs 4 des Grundgesetzes herleitet, gewährt Ihnen auch grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass über ein Rechtsbegehren in angemessener Frist entschieden wird.

Nun ist es so, dass in Ihrem speziellen Fall die Scheidung etwa Mai/Juni 2008 beantragt worden sein dürfte ("zeitnah nach Ablauf des Trennungsjahres"). Die Verzögerung durch den Arbeitgeber Ihrer Frau kann nicht dem Gericht angelastet werden.

Gemäß § 227 ZPO kann ein anberaumter Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden, wobei die Erkrankung des Richters ein solcher erheblicher Grund ist.

Aus der genannten Vorschrift, Abs. 4, letzter Satz, ergibt sich zudem, dass Entscheidungen über die Aufhebung von Terminen unanfechtbar ist. Sie können daher wirksam nichts gegen die gestern erneut erfolgte Aufhebung unternehmen.

Gleichwohl sollten Sie dem gericht die Absicht, baldmöglichst wieder heiraten zu wollen, mitteilen, um so eine Beschelunigung des Verfahrens erreichen zu können. Erfahrungsgemäß führt das in den meisten Fällen schon zu einem kurzfristig angesetzten neuen Termin.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

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