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Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst ein paar Fakten: Dauer der Ehe (bis Einreichung Scheidungsantrag): 35 Monate. Ein gemeinsames Kind (4 Jahre). Unterhaltsberechtigte ging während der Ehe und auch während der laufenden Trennungsphase einer Vollzeitbeschäftigung (im erlernten Beruf) nach. Kinderbetreuung ist ganztägig möglich.(Kita und Großeltern) Hierfür keinerlei Veränderung zwischen Ehezeit und Scheidung.
Frage: besteht überhaupt Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und wenn ja, kann dieser begrenzt werden.
Während der Trennungsphase kam es durch die Unterhaltsbegehrende zu Straftatsrelevanten Unterschlagungen/Veruntreuungen zu Lasten des Unterhaltsschuldners, sowie zur t.w. vollständigen Umgangsvereitelung. Meine Frage hierzu: können diese Aspekte einen Ausschluß nach § 1579 rechtfertigen. Für die Veruntreuungen/Unterschlagungen wurde bis heute noch kein Strafantrag gestellt. (Aufgrund Solidaritätspflicht)
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 02.01.2012 09:15:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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einem nachehelichen Unterhaltsanspruch sollten Sie entgegentreten.
Es sollte hier trotz der 35 Monate Ehedauer versucht werden, darauf abzustellen, dass ein Anspruch schon deswegen nicht besteht, weil hier eine kurze Ehedauer vorliegt.
Der BGH nimmt zwar eine slch kurze Ehedauer bei 3 Jahre- hier nahezu erreicht – nicht mehr an; aber es ist im Einzelfall darauf abzustellen, inwieweit die Ehegatten ihre Lebensführung bereits aufeinander abgestellt und auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet haben.
Da wohl beide Ehegatten berufstätig waren, könnte diese Abhängigkeit unter Umständen auch verneint werden. Das ist aber näher zu prüfen.
Als Ausschlussgrund kommt auch die genannte Unterschlagung/Veruntreuung in Betracht. Denn darin ist eine Verletzung Ihrer Vermögensinteressen zu sehen, die bei solchen Tatbeständen in der Regel auch mutwillig ist.
Die Umgangsverweigerung führt hingegen nicht zum Ausschluss, da der Gesetzgeber hierfür mehrere Möglichkeiten vorsieht, diesen Anspruch auch notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Insgesamt kann hier aber ein Ausschluss wegen der Vermögensdelikte - die näher auszuführen wären - in Betracht kommen; die Stellung einer Strafanzeige ist dafür nicht erforderlich.
Sollte das Gericht eine andere Auffassung hinsihtlich der Ausschlussgründe haben, ist aber eine Befristung anzunehmen. Es ist nicht erkennbar, welche ehebedingten Nachteile Ihrer Frau entstanden sein sollen.
Dem Grunde nach könnte sich ein Anspruch auch der Höhe nach nur ergeben, wenn die Einkünfte der Frau nicht ausreichen sollten, den vollen Unterhalt zu decken.
Dazu müsste eine komplette Unterhaltsberechnung vorgenommen werden, was voraussetzt, dass auch Ihr Einkommen und auch sonstige Belastungen, die Höhe des Kindesunterhaltes etc. bekannt sind. Eine solche Berechnung wäre im Einzelfall vorzunehmen. Kommt es dann überhaupt noch zu einem Anspruch, sollte dieser dann aber auf jeden Fall befristet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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