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Anspruch auf kompletten Resturlaub


| 04.08.2012 21:45 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Ratgebende,

ich habe fristgerecht zum 31.7.2012 meinen Anstellung als Leitung der offenen Ganztagsschule gekündigt. 3 Jahre lange wurde ich befristet jeweils für ein Jahr ab dem 1. August 2008 eingestellt. Im Jahr 2011 erfolgte ab dem 1.8.2011 eine Entfristung (unbefristet eingestellt).

In meinem Arbeitsvertrag sind 20 Tage (Fünftagewoche) Jahresurlaub festgelegt.

Die Personalabteilung teilte mir mit, dass ich Resturlaubsanspruch nur anteilig bis zum Monat Juli 2012 hätte, weil dies im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Er beruft sich auf § 6 (2) meines Arbeitsvertrages, der lautet: "Tritt der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres ein oder scheidet er während des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, wird der Urlaub anteilig gewährt." Er behauptet: " Anspruch auf den vollen Jahresurlaub nach § 5 Abs. 1 c BUrlG hat ein Arbeitnehmer nur, wenn vertraglich keine andere Regelung getroffen wurde."
Was gilt nun: Das Urlaubsgesetz, nachdem ich den vollen Urlaubsanspruch habe, oder gilt der Vertrag, den ich mit der Einrichtung abgeschlossen habe, so dass ich nur anteilig Urlaub erhalte.

Danke im Voraus,
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 122 weitere Antworten zum Thema:
Anspruch Resturlaub
04.08.2012 | 22:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
710 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Es gilt § 13 I BUrlG. § 13 I S. 2 BUrlG schreibt vor, dass von den Bestimmungen und damit auch von § 5 BUrlG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Es ist rechtlich nicht möglich, in einem Arbeitsvertrag die Rechte des Arbeitnehmers einzuschränken, die sich aus dem BUrlG ergeben.

Die Bestimmung im Arbeitsvertrag ist rechtswidrig und damit unbeachtlich. Sie haben Anspruch auf den vollen Urlaub für 2012.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de


Bewertung des Fragestellers 2012-08-04 | 22:50


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