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Die nicht leibliche und nicht adoptierte "Tochter" eines kürzlich Verstorbenen wohnte zwar mit diesem in einem Haus, hat aber keinen Erbanspruch, da der Verstorbene kein Testament gemacht hat. Nur der einzige leibliche Sohn hat einen gesetzlichen Erbanspruch, wie vor kurzem vom Nachlassgericht bereits festgestellt wurde. In der Folge mußte die „Tochter" alle Konten des Verstorbenen offen legen und alle Verkäufe auflisten, die sie nach seinem Tod getätigt hat.
Nun teilte sie dem gesetzlichen erben über ihren Anwalt mit, dass sie den Verstorbenen 3 Jahre lang gepflegt und darum Anspruch auf finanzielle Entschädigung hätte.
Zuvor jedoch, in einem privaten Gespräch mit dem gesetzlichen Erben und dessen Ehefrau hatte sie jedoch behauptet, der Verstorbene hätte sich bis zu seinem Tod gänzlich selbst versorgen können daher keinerlei Hilfe benötigt. Hat sie eine Chance auf finanzielle Entschädigung? Und muss sie ihre angebliche Pflege nicht auch nachweisen können?
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Diese Antwort ist vom 6.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.05.2008 00:37:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Markus Lung
Stuttgarter Straße 59, 70771 Leinfelden-Echterdingen, Tel: 0711-71924760, Fax: 0711-71924770
Erbrecht, Mietrecht, Nachbarschaftsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Verkehrsrecht
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage. Unter Berücksichtung Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach geltendem Recht konnten für Pflege bislang nur Kinder und Enkelkinder gegenüber den anderen erben einen höheren Erbteil verlangen - und auch nur dann, wenn sie tatsächlich Einkommenseinbußen hinnehmen mussten.
Das soll sich zwar mit der wohl beschlossenen Reform des Erbrechts zur Jahresmitte ändern.
Zukünftig soll zum Beispiel auch die Schwester, die den bettlägerigen Erblasser über Jahre betreut hat, einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten.
Zudem ist dann nicht weiter Voraussetzung, dass sie ihren Beruf für die Pflege aufgeben musste. Somit kann z.B. auch ein Rentner in Zukunft diesen Ausgleich verlangen. Gilt aber natürlich nicht für schon bestehende Erbfälle und nur, wenn man Erbe ist.
Wie ich Ihrer Frage entnehmen kann ist es sicher, dass die "Tochter" nicht adoptiert ist und auch keinerlei weiteren Erbanspruch hat. Sie würde dann nicht einmal nach der zukünftigen Regelung besser gestellt werden, weil Sie nicht Angehörige ist. Anzuwenden ist wie gesagt ohnehin das bisherige Recht.
In diesem Fall könnte es sich nur um eine Art Pflegevertrag handeln. (Interessant zu wissen wäre, auf was sich die "Tochter" - beraten durch ihren Anwalt - stützt)
Beweispflichtig für das Bestehen wäre die "Tochter", die Ansprüche geltend macht.
Ein schriftlicher Vertrag wird hier nicht vorliegen, sodass es für sie wohl schwierig wird, einen Beweis gerichtsfest anzutreten, nachdem der mögliche Vertragspartner verstorben ist.
Meiner Einschätzung nach besteht also kein Anspruch auf Entschädigung.
Bitte bedenken Sie, dass das Hinzufügen oder Weglassen kleiner Details ein völlig anderes Ergebnis herbeiführen könnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Lung
Rechtsanwalt
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