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Frage geschrieben am 19.01.2009 13:45:46

Anspruch auf Vollwaisenrente / Verjährungsfrist

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3455
Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe eine Frage zum Thema:
Anspruch auf Vollwaisenrente und Verjährungsfrist

Mein Vater ist im Januar 1996, meine Mutter im Dezember 1997 verstorben. Ich bin im Februar 1978 geboren. Für meinen Vater habe ich von Januar 1999 bis Juli 2000 Waisenrente erhalten. Nach dem Tod meiner Mutter wollte sich meine Tante um die Beantragung meiner Vollwaisenrente kümmern, da ich zu diesem Zeitpunkt nicht dazu in der Lage war. Irgendwie habe ich aber nie eine Zahlung erhalten. Meine Tante hat mir allerdings auf mehrfache Nachfrage meinerseits immer versichert, dass sie alle Unterlagen bei der BfA eingereicht hat. Ich kann nur spekulieren, ob ein Antrag damals bei der BfA jemals eingegangen ist oder nicht. Deshalb gehe ich einfach einmal davon aus, dass der Antrag nicht eingegangen ist.
Im Februar 2004 habe ich die Sache dann selbst in die Hand genommen und alle Unterlagen bei der BfA eingereicht, sowohl alle Unterlagen, die die Rentenversicherung für meinen Vater, als auch die die meine Mutter betreffen.
Tatsächlich bekam ich sogar relativ schnell einen positiven Bescheid von der BfA und bekam bis zu meinem 27. Lebensjahr im Februar 2005 eine laufende Vollwaisenrente ausgezahlt sowie eine rückwirkende Zahlung für die letzten zwei Jahre vor meiner Antragsstellung im Februar 2004. Mir kam es damals etwas komisch vor, dass meine Eltern so lange Rente einbezahlt haben, die BfA aber nur zwei Jahre rückwirkend zahlt. Ich habe also nochmal bei der BfA telefonisch nachgefragt und mir wurde bestätigt, dass die Vollwaisenrente nicht länger als zwei Jahre rückwirkend gezahlt wird.
Nun habe ich zwei Fragen:
1. Ist es richtig, dass die BfA nur verpflichtet ist, Vollwaisenrente für 2 Jahre nachträglich zu zahlen?
2. Wenn nicht, habe ich noch irgendeinen Anspruch auf eine rückwirkende Rentenzahlung, oder sind inzwischen alle Ansprüche verjährt?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.01.2009 15:16:34
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

1.) Die Aussage der BfA hinsichtlich der rückwirkenden Zahlungen ist korrekt. Insofern haben Sie keinen darüberhinausgehenden Anspruch.

2.) Auf Grund der in Nr. 1.) beschriebenen Regelung erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage.

Ich bedauere Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


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