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Frage geschrieben am 19.03.2011 12:18:41

Anspruch auf Unterhalt bei Nichtverheirateten bei 2 Kindern unter 5 Jahren

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 813
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1852 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
Guten Tag!
Ich möchte gerne wissen ob mir Unterhalt zusteht.
Zuerst zu den Fakten:
-Meine Kinder sind 3 und 4 Jahre alt.

-Mit dem Vater der Kinder war ich nicht verheiratet, aber verlobt und die Partnerschaft dauerte fast 6 Jahre.

-Vor der Schwangerschaft war ich Studentin, das Studium konnte ich nicht abschliessen, hatte aber zuvor schon eine Ausbildung abgeschlossen.

-Während der Schwangerschaft und als Mutter habe ich stundenweise selbstständig gearbeitet, zur Zeit verdiene ich ca. 300 Euro im Monat.

-4 Jahre der Partnerschaft haben wir aufgrund der Karriere des Kindsvaters im Ausland gelebt, so dass ein Studienabschluss oder sonstiges berufliches Weiterkommen für mich selber nicht möglich war.

-Nun leben wir seit 1.3.11 getrennt und er bezahlt für die Kinder Unterhalt (365,- pro Kind).

-Die Kinder haben beide einen 35 Stunden Platz in der Kindertagestätte, so dass ich höchstens Teilzeit arbeiten könnte.

-Ich bin auf der Suche nach Arbeit, doch so leicht ist es nicht etwas zu finden, arbeitslos bin ich noch nicht gemeldet.

Ich habe gelesen, dass eventuell ein Unterhaltsanspruch über das 3. Lebensjahr hinaus besteht, wenn eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht oder nicht vollständig verlangt werden kann. Dieser Unterhalt richtet sich dann nach den Einkommensverhältnissen vor der Geburt des Kindes, wobei der Mindestbedarf bei 770 bis 1000 Euro liegt.

Wie sehen meine rechtlichen Chancen auf Unterhalt aus?
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Hilfe!


Antwort geschrieben am 19.03.2011 14:02:23
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

§ 1615l BGB sieht als Regelfall vor, dass bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Unterhalt an den Betreuenden zu leisten ist. Im Falle besonderer Umstände kann aber auch noch nach Vollendung des dritten Lebensjahres Betreuungsunterhalt geltend gemacht werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Betreuung des Kindes nicht (hinreichend) sichergestellt ist, wenn zum Beispiel kein Kindergartenplatz gefunden wird oder sich keine anderen Betreuungsmöglichkeiten ergeben. Weitere Fälle sind die, in denen das Kind nicht altersgemäß entwickelt ist und deshalb oder aufgrund einer Krankheit einer besonders intensiven Betreuung bedarf.

In Ihrem Fall gilt nach meiner Einschätzung folgendes: Sofern sich keine Vollzeitbetreuung der Kinder organisieren lässt und die Kinder deshalb weiterhin 35 Stunden pro Woche betreut werden, werden Sie sich zumindest auf eine Halbtagsstelle verweisen lassen müssen. Ihr damit erzieltes Einkommen wird dann auf Ihren persönlichen Bedarf angerechnet.

In der Tat richtet sich Ihr persönlicher Bedarf danach, was Sie vor Geburt der Kinder verdient haben. In Ihrem Fall dürfte dies nicht viel gewesen sein (Studentin etc.). Relevant dürfte für Sie demzufolge der Mindestbedarf sein, der laut BGH bei € 770,- liegt.

Sollten Sie also mit einem künftigen Einkommen aus einem Halbtagsjob Ihren persönlichen Bedarf nicht decken können, haben Sie einen Unterhaltsanspruch in Höhe der Differenz zwischen Ihrem erzielten Einkommen und Ihrem persönlichen Bedarf gegen Ihren ehemaligen Lebenspartner.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.

Ich wünsche Ihnen Alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2011 14:42:40

Und wie sieht es aus mit dem Aufenthalt im Ausland? Ist es nicht auch relevant, dass ich dadurch mein Studium nicht beenden konnte? Hätte ich mich weiterbilden können wären vielleicht auch meine Aussichten eine Arbeit zu finden besser. Was ist wenn ich keinen Job finde?
Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.03.2011 15:33:27

Sehr geehrte Ratsuchende,

es ist nicht davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Auslandsaufenthaltes einen höheren Unterhaltsanspruch haben. Hier ein potentielles Erwerbseinkommen zu fingieren, dürfte in der Praxis sehr schwierig werden. Die Tatsache, dass Sie Ihr Studium abgebrochen haben, hängt offenbar weniger mit der Geburt der Kinder zusammen, als vielmehr mit dem Auslandsaufenthalt selbst. Ich gehe davon aus, dass Sie sich auf das Einkommen verweisen lassen müssen, das Sie vor der Geburt der Kinder hatten, wobei in Ihrem Fall dann der Mindestbedarf einschlägig wäre.

Wenn Sie keinen Job finden, so wird Ihnen solange kein fiktives Einkommen angerechnet, wie Sie sich ernsthaft um eine Stelle bemühen. Dann bestünde ein Unterhaltsanspruch in Höhe von mind. € 770,-, sofern Ihr Ex-Partner leistungsfähig ist.

Wie gesagt, ein ernsthaftes Bemühen um eine Halbtagsstelle wird aber vorausgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
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