Ich habe für meine Firma seit einigen Jahren eine .de Domain registriert und nutze diese seither gewerblich.
Zum damaligen Zeitpunkt war die gleichnamige .com Domain vergeben. Die .com Domain wurde zwischenzeitlich auf einen neuen Domaininhaber registriert, es wurde seit der Registrierung kein Inhalt hinterlegt. Die .com Domain wird vom privaten Domaininhaber zum Verkauf angeboten, die Registrierung erfolgte nach meiner Registrierung der .de Domain. Dh. ich habe meine .de Domain länger registriert als die .com auf den aktuellen Domaininhaber registriert ist.
Welchen Rechtsanspruch auf die .com Domain habe ich?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 10.01.2011 08:54:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 55
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in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und mit Blick auf die Höhe des ausgelobten Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Grundsätzlich gilt bei der Registrierung von Internetdomains das Recht des Schnelleren. Dieses Recht des Schnelleren findet seine Grenzen dort, wo durch den Domainnamen selbst Markenrechte oder geschützte Titel verletzt werden. Ein Anspruch auf Einräumung der Domainrechte kann weiterhin bestehen, wenn der aktuelle Rechtsinhaber bewusst "Domaingrabbing" betrieben hat, also die Domain registriert hat, um sie an andere, bei denen es naheliegt, dass sie diese Domain für ihren Internetauftritt brauchen werden, weil es eine inhaltliche Verbindung (z.B. durch Namensbestandteile)gibt.
Ein solches "Domaingrabbing" könnte in dem von Ihnen geschilderten Fall vorliegen, wenn sich der jetzige Rechteinhaber an der Domain festgestellt hat, dass deren Registrierung ausläuft und Sie die entsprechende ".de"-Domain haben, und ein potentielles Interesse and der ".com"-Domain haben könnten.
Um diesbezüglich eine weitergehende Beurteilung liefern zu können, werden allerdings weitere Informationen benötigt. Ich hoffe, Ihnen zunächst einen ersten Überblick verschafft zu haben. Wenn Sie Interesse an einer weiteren Beratung haben, können Sie mich unter der unten angegebenen eMail-Adresse oder auf telefonischem Wege kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
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