Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema Anspruch.
Sachverhalt:
Ehemann XY ist mit Ehefrau XX seit 9 Jahren in Zugewinngemeinschaft verheiratet.
XY hat seit 20 jahren Einzelunternehmung die jetzt Verluste schreibt und er abzumelden gedenkt. Auch Ehefrau XX will wegen Verluste bald Ihr Gewerbe abmelden.
XX hat kein Vermögen, während XY Eigenheim im Wert von 150000 und 2 Pkw im Wert von 5000 und 15000 Euro besitzt.Beide haben kein Bar- oder Bankguthaben
XY ist zu 50 % schwerbehindert und bei der Berufsausübung und Arbeitsplatzwahl stark eingeschränkt. Anspruch auf EU-Rente besteht nicht.
Beide haben seit mehr als 15 Jahren keine freiwilligen Beiträge
zur Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung gezahlt
Frage:
1.
Hat XY trotz Vermögen Anspruch auf ALG I oder mittelfristig Hartz IV. Gang zur ARGE überhaupt sinnvoll oder muss er zunächst sein Vermögen verbrauchen ? Wie hoch sind eventuelle Sozialleistungen ?
2. Hat Ehefrau XX Ansprüche oder wird ihr das Vermögen des Ehemannes angerechnet ?
3. Angenommen der Ehemann überschreibt der Ehefrau die Hälfte seines Vermögens, wirkt sich das negativ auf die
Ansprüche der Ehefrau auf Sozialleistungen aus ?
4. Z.Zt sind beide für sich freiwillig in der gesetzlichen KV.
Wie sind sie nach Gewerbeabmeldung krankenversichert ?
5. Welche Fristen sind zu beachten nach Gewerbeabmeldung ?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.04.2008 16:41:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 288
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 288
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Da seit fünfzehn Jahren keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden, haben die Eheleute keinen Anspruch auf ALG I. Es bleibt nur die Möglichkeit, ALG II ("Hartz IV") zu beantragen. Die Leistungen im Rahmen des ALG II umfassen die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, die Zahlung eines monatlichen Regelsatzes von 312,00 EUR pro Ehegatte sowie gegebenenfalls die Übernahme von Mehrbedarfen aufgrund der Behinderung des Ehemannes. Außerdem wird die Krankenversicherung übernommen und in der Regel werden auch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.
ALG II wird natürlich nur dann gewährt, wenn die Antragsteller ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig sicherstellen können. Sofern Antragsteller über Vermögen verfügen, sind sie gehalten, dieses Vermögen zu verwerten und von dem Erlös zu leben, bevor sie ALG II oder Sozialhilfe beantragen können. Jedoch sind verschiedene Vermögensgegenstände nach dem Gesetz geschützt und dürfen behalten werden, ohne dass dies einen Anspruch auf staatliche Unterstützung hindert:
Hierzu gehört zunächst einmal ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, also mit anderen Worten ein Kraftfahrzeug pro Ehegatte, welches jedoch einen Zeitwert von etwa 5.000,00 EUR nicht überschreiten darf. In Ihrem Fall stellt sich das Problem, dass eins der Kraftfahrzeuge den akzeptierten Wert von 5.000,00 EUR deutlich übersteigt. Jedoch billigt das Gesetz Antragstellern außerdem einen Freibetrag an Vermögenswerten zu, welcher 150,00 EUR pro vollendetem Lebensjahr des Antragstellers und seines Ehegatten beträgt und sich auf maximal knapp 10.000,00 EUR belaufen darf. Wenn - abgesehen vom Haus, zu welchem ich weiter unten noch kommen werde - wirklich keinerlei sonstiges Vermögen vorhanden ist, dürfte der Freibetrag gerade ausreichen, um beide Autos erhalten zu können.
Das Haus wiederum ist, sofern es eine angemessene Größe aufweist, also möglichst nicht mehr Wohnfläche als 120 m² bietet, und von den Eheleuten selbst bewohnt wird, ebenfalls geschütztes Vermögen. Sollte das Haus größer als 120 m² sein, kann es trotzdem als "angemessen" angesehen werden, wenn sich die Kosten, die das Haus mit sich bringt, deutlich niedriger darstellen als die Kosten einer sonst anzumietenden Mietwohnung.
Wenn sich die Größe und/oder kostenmäßige Belastung durch das Eigenheim in den oben genannten Grenzen hält und außer den Autos keine weiteren Vermögenswerte vorhanden sind, können die Eheleute somit davon ausgehen, ALG II schon jetzt beanspruchen zu können; eine Überschreibung von Vermögenswerten auf die Ehefrau ist nicht notwendig, sie wäre jedoch auch nicht schädlich. Die Gewährung von ALG II setzt übrigens nicht voraus, dass das Gewerbe abgemeldet wird. Wenn es sinnvoll erscheinen sollte, die Unternehmungen weiter zu betreiben, sollte dies getan werden. Hierüber sollten die Eheleute nochmals nachdenken. Ein Bezug von ALG II parallel zu einer selbstständigen Tätigkeit ist möglich.
Sofern die Gewerbe abgemeldet werden sollten, könnten die Eheleute weiterhin freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sie müssten die Beiträge jedoch, solange sie kein ALG II beziehen, selbst zahlen. Eine Anzeigepflicht oder dergleichen gegenüber der Krankenversicherung besteht nicht, auch laufen keinerlei Fristen. Sobald ALG II gewährt wird, sind die Eheleute pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Beiträge werden im Rahmen des ALG II übernommen. Die freiwillige Krankenversicherung würde dann enden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2008 18:29:32
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
Zunächst vielen Dank. Allerdings sehe ich die nachfolgende Frage
nicht klar und unmißverständlich beantwortet:
2. Hat Ehefrau XX Ansprüche oder wird ihr das Vermögen des Ehemannes angerechnet ?
Sie sprechen oben von AntragstellerN die über Vermögen verfügen. Wie ist es und so war Frage 2 gemeint, wenn unter der gegebenen anderen Voraussetzung nur die Ehefrau (ohne Vermögen)ihr Gewerbe abmeldet ( der Ehemann also keinen Antrag stellt und versucht wieder schwarze Zahlen zu schreiben )?
Wird auch dann das Vermögen des Ehemannes wie von Ihnen im Detail bereits erklärt, bei ALG II der Ehefrau angerechnet ?
Sorry, aber hier muss ich nachhaken.....
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
Zunächst vielen Dank. Allerdings sehe ich die nachfolgende Frage
nicht klar und unmißverständlich beantwortet:
2. Hat Ehefrau XX Ansprüche oder wird ihr das Vermögen des Ehemannes angerechnet ?
Sie sprechen oben von AntragstellerN die über Vermögen verfügen. Wie ist es und so war Frage 2 gemeint, wenn unter der gegebenen anderen Voraussetzung nur die Ehefrau (ohne Vermögen)ihr Gewerbe abmeldet ( der Ehemann also keinen Antrag stellt und versucht wieder schwarze Zahlen zu schreiben )?
Wird auch dann das Vermögen des Ehemannes wie von Ihnen im Detail bereits erklärt, bei ALG II der Ehefrau angerechnet ?
Sorry, aber hier muss ich nachhaken.....
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.04.2008 20:58:26
Da habe ich mich wohl in der Tat etwas missverständlich ausgedrückt. Es ist tatsächlich so, dass nur einer der Eheleute, Ehemann oder Ehefrau, den Antrag stellt, der andere Ehegatte gehört aber zur Bedarfsgemeinschaft. Bei der Prüfung des Antrags durch die Behörde wird dann ermittelt, ob beide Eheleute bedürftig sind oder ob ein Ehegatte Vermögen besitzt, zu dessen Verwertung er angehalten werden kann. In einer Bedarfsgemeinschaft darf pro erwachsener Person, also in Ihrem Fall pro Ehegatte, ein Kraftfahrzeug angemessenen Werts vorhanden sein, außerdem darf die Bedarfsgemeinschaft ein selbstgenutztes Eigenheim angemessener Größe innehaben und jeder Ehegatte hat außerdem einen Freibetrag in der oben genannten Höhe. Wem diese Vermögenswerte gehören, ob dem Ehemann, der Ehefrau oder beiden gemeinsam, ist gleichgültig.
Daraus folgt für Ihren Fall: Wenn die Ehefrau den Antrag stellt, wird trotzdem die Gesamtsituation der Eheleute, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, geprüft, also, welches Einkommen der Ehemann erzielt und welches Vermögen er besitzt. Vermögensverschiebungen bringen hier nichts.
Ich hoffe, diesmal konnte ich Ihnen die Rechtslage verständlich machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Da habe ich mich wohl in der Tat etwas missverständlich ausgedrückt. Es ist tatsächlich so, dass nur einer der Eheleute, Ehemann oder Ehefrau, den Antrag stellt, der andere Ehegatte gehört aber zur Bedarfsgemeinschaft. Bei der Prüfung des Antrags durch die Behörde wird dann ermittelt, ob beide Eheleute bedürftig sind oder ob ein Ehegatte Vermögen besitzt, zu dessen Verwertung er angehalten werden kann. In einer Bedarfsgemeinschaft darf pro erwachsener Person, also in Ihrem Fall pro Ehegatte, ein Kraftfahrzeug angemessenen Werts vorhanden sein, außerdem darf die Bedarfsgemeinschaft ein selbstgenutztes Eigenheim angemessener Größe innehaben und jeder Ehegatte hat außerdem einen Freibetrag in der oben genannten Höhe. Wem diese Vermögenswerte gehören, ob dem Ehemann, der Ehefrau oder beiden gemeinsam, ist gleichgültig.
Daraus folgt für Ihren Fall: Wenn die Ehefrau den Antrag stellt, wird trotzdem die Gesamtsituation der Eheleute, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, geprüft, also, welches Einkommen der Ehemann erzielt und welches Vermögen er besitzt. Vermögensverschiebungen bringen hier nichts.
Ich hoffe, diesmal konnte ich Ihnen die Rechtslage verständlich machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

