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Frage geschrieben am 27.01.2010 14:56:39

Anspruch auf Sozialhilfe

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1641
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema Anspruch.
Nach Aussteuerung durch die KK hat die RV bei mir (50 Jahre, 80% GdB/o.Merkzeichen), eine volle Erwerbsminderung festgestellt. Ein Antrag auf Zahlung einer Rente wurde abgelehnt, weil ich vor der Feststellung selbstständig gewesen bin, und nicht die geforderten 36 Monate Pflichtbeitrag in den letzten 5 Jahren geleistet habe. Meine Beitragszahlungen von 1978 – 2002 (Angestellter) werden nicht berücksichtigt. Seit Januar 2009 bin ich ohne Einkünfte. Bei einem Gespräch mit dem Sozialamt teilte man mir mit, dass meine Freundin (gemeinsame Wohnung) für mich aufkommen müsste und ich somit keinen Anspruch auf Unterstützung hätte. Von ihrem Nettoeinkommen (1400,-) zahlt sie Miete/Nebenkosten (830,-) und meine Krankenversicherung (150,-), ohne auch nur einen Euro für sich selbst ausgegeben zu haben. Wie kann ich prüfen, ob die Aussagen vom Sozialamt der Wahrheit entsprechen? Gibt es öffentliche Stellen, die einen unterstützen?
Vielen Dank



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Diese Antwort ist vom 27.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.01.2010 16:15:49
Rechtsanwalt Markus Dubsky
Friedrichstr. 128, 10117 Berlin, Tel: 030 24636963, Fax: 030 24636964
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Tarifrecht, Sozialrecht, Sozialhilferecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte beachten Sie zunächst, dass hier lediglich eine erste Einschätzung der Rechtslage möglich ist und dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Zunächst dürfte die von Ihnen dargestellte Einschätzung der Rentenversicherung zutreffend sein. Eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten Peronen wenn sie:
- in den letzten fünf Jahren bevor die Erwerbsminderung eingetreten ist mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit entrichtet haben
- die Wartezeit von 60 Kalendermonaten hinsichtlich der Beitragszeiten erfüllt haben

Hinsichtlich der Beantragung von Grundsicherung müsste ermittelt werden, wie hoch Ihr monatlicher Bedarf ist. Daraus ergibt sich sodann der Auszahlungsbetrag. Nachdem Sie mit Ihrer Freundin zusammenleben und diese auch Ihre Krankenversicherung zahlt, ist wahrscheinlich davon auszugehen, dass Sie mit Ihrer Freundin in einer sog. Bedarfsgemeinschaft zusammenleben.
Dies ist eine zwischen zwei oder mehreren Personen bestehende Gemeinschaft, die über das bloße Zusammenwohnen (wie etwa in einer Wohngemeinschaft) hinausgeht.
HInsichtlich der Berechnung der Höhe der Grundsicherung wird der gemeinsame Bedarf von Ihnen sowie Ihrer Freundin ermittelt und sodann das Einkommen Ihrer Freundin als Einkommen angesetzt. Nur soweit das Einkommen nicht ausreicht um diesen Bedarf zu decken, wird Grundsicherung an Sie ausgezahlt werden.

Eine detaillierte Berechnung kann nur erfolgen, wenn sämtliches Einkommen (Lohn, Gehalt, etwaige Vermietung, Kapitalerträge etc.) sowie die genauen Kosten der Wohnung und die Mietneben- und Heizkosten berücksichtigt werden. Eine genaue Prüfung des Sachverhaltes kann innerhalb dieses Forums ein Kollege vornehmen. Weiterhin können Sie über die Seiten der Anwaltskammer in Ihrem Wohnort Köln einen geeigneten Kollegen beauftragen. Als "öffentliche Stelle" kann noch der Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. genannt werden. Auch dort werden Fragen zur Erwerbsminderungsrente und zum ALG II sowie zur Grundsicherung beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen


Dubsky


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