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Frage geschrieben am 02.02.2012 14:48:50

Anspruch auf Rücküberweisung bei versehentlicher Überweisung ?

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 896
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Hallo,

vor rund einem halben Jahr habe ich als Selbständiger ein Franchise-System verlassen, die Firma aufgelöst und eine neue Firma mit anderem Namen gegründet.

Ein ehemaliger Kunde, den ich eigentlich verloren habe, da er beim Franchise-Geber geblieben ist, überweist mir weiter monatlich Geld, obwohl ich dafür keine Leistung erbracht habe. Mein Konto habe ich behalten. Ich vermute also, dass die Buchhaltungsabteilung des Kunden vergessen hat, das Konto umzustellen.

Wahrscheinlich wird der Franchise-Geber früher oder später merken, das er kein Geld erhalten hat und über den Kunden herausbekommen, dass das Geld an mich ging. Hat er dann einen Anspruch auf Rückerstattung an mich?


-- Einsatz geändert am 02.02.2012 14:59:31


Antwort geschrieben am 02.02.2012 15:30:52
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie das Geld grundsätzlich nicht behalten können beziehungsweise hier ein Rückerstattungsanspruch besteht.

Der Rückerstattungsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 BGB.

Voraussetzung für einen solchen Erstattungsanspruch ist, dass Sie etwas erhalten haben (die Überweisung) und zwar ohne Rechtsgrund.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hatten Sie ursprünglich ein Franchiseverhältnis und waren somit berechtigt, Gelder anzunehmen. Dieses Franchiseverhältnis war somit also der Rechtsgrund für das behalten dürfen beziehungsweise die Berechtigung das Geld zumindest anzunehmen.

Dieser Rechtsgrund ist nach Ihrer Schilderung weggefallen, so dass auch die Berechtigung für das Behaltendürfen beziehungsweise Annehmendürfen entfallen ist, was die eben angedeuteten Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB auslösen kann.

Zudem hätte der Kunde auch ein Zurückbehaltungsrecht Ihnen gegenüber, da Sie nach Ihren eigenen Angaben nicht die entsprechende Leistung gegenüber dem Kunden erbringen, sondern er sozusagen nur aus Versehen beziehungsweise aus Unwissenheit weiterzahlt.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen noch alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Anspruch auf Rücküberweisung bei versehentlicher Überweisung ? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-02-02
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