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Frage geschrieben am 02.05.2011 07:39:02

Anspruch auf PKV-Provision - Vorgesetzter reicht Antrag MEINES ursprüngl. Kunden ein

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1322
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Sehr geehrte Damen und Herren.

Kurz zur Info: ich bin seit 2004 Handelspartner gemäß §34d Abs. 1 (Versicherungsmakler), eines großen Unternehmens für Finanzmanagement. Durch interne Unstimmigkeiten habe ich zum 31.05. meinen Vertriebsvertrag gekündigt.

Ich klage hier einen besonderen Fall an; mit der Frage, ob ein Provisionsanspruch besteht, wo mein Vorgestzter in meiner Abwesenheit einen PKV-Antrag auf SEINEN Namen bei der PKV eingereicht hat, obwohl seit 2008 dies MEIN Kunde ist.

Der Vorfall nahm in einzelnen folgenden Verlauf:

* November 2008: stellte eine Kundin im Angest.-Verh. bei MIR einen Antrag für eine PKV. Dieser wurde von der PKV angenommen und für Beginn 01.02.2009 policiert.
* Januar 2009 stellte meine Kundin fest, dass sie in 2008 nicht mehr über BBG liegt und der Vertrag wieder aufgehoben werden muss, was die PKV dann auch getan hat.
* Zwischenzeitlich wurde die Kundin von mir persönlich kontaktiert (mit Präsent), um den Kontakt zu halten, da sie mir damals nach Stornierung der Police mitgeteilt hat, dass sie in den "nächsten Jahren" wieder über BBG verdienen wird und dann in die PKV wechseln möchte.
* Nach meinem Urlaub im Februar 2011, stellte ich fest, dass mein Vorgesetzter die an mich gestellte Kundenanfrage meiner bisherigen Kundin "abgefangen", und selbst kontaktiert hat; sowie dann die PKV-Anträge (Mutter und Kind) bei der gleichen Gesellschaft wie bei mir im November 2008 eingereicht hat.

Meine Frage:

Habe ich hier gernell einen Provisionsanspruch?
Auf welchen § kann ich mich berufen?
Welche Schritte soll ich einleiten?
(Meine Kollegen empfehlen mir sogar, eine Anzeige wegen Betrug zu stellen --- macht das Sinn? --- mit meinem Vorgestzten kann man auf "normalem Wege" über diesen Vorfall leider nicht mehr sprechen).

Herzlichen Dank



Antwort geschrieben am 02.05.2011 08:17:56
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Für Versicherungsvermittler nach § 34d GewO finden die Regelungen der § 92 HGB i.V.m. §§ 84 ff HGB Anwendung.

Ein Provisionsanspruch entsteht nach § 92 Abs. 3 HGB, wenn das Geschäft auf den Versicherungsvertreter zurückzuführen ist. Die weiteren Regelungen des § 87 HGB finden für Versicherungsvertreter keine Anwendung.

Danach kommt es darauf an, ob die Kunden mit dem Wunsch den Kontakt aufgenommen haben, mit Ihnen persönlich den Vertrag zu schließen. Wenn es den Kunden letztendlich gleichgültig war, ob Sie den Vertrag vermitteln oder ein anderer Mitarbeiter der Geschäftsstelle, dann haben Sie keinen Anspruch auf Provision.

Es ist daher zunächst das Vorstehende mit den Kunden abzuklären und ob die Kunden in einem evtl. gerichtlichen Verfahren dies auch als Zeuge aussagen würden.

Bei positiver Lage sollte Sie zunächst die Versicherungsgesellschaft unter Darlegung des Sachverhaltes zur Zahlung auffordern, da Sie gegen diese den Provisionsanspruch gem. § 92 HGB inne haben. Bei Ablehnung können Sie zivilgerichtlich gegen die Gesellschaft vorgehen oder gegen den Vorgesetzten. Der Anspruch gegen den Vorgesetzten ist nach § 823 BGB ein Schadensersatzanspruch. In diesem Zusammenhang ist auch die Problematik des Tatbestandes Betrug nach § 263 StGB zu betrachten. Auf Grund des Sachverhaltes, wenn die Kunden den Vertrag mit Ihnen schließen wollten, liegen die Voraussetzungen dafür vor.

Sie können parallel eine Anzeige wegen Betrug gegen den Vorgesetzten stellen. Jedoch ist dies dann strafrechtliches Verfahren und selbst bei einer Verurteilung erhalten Sie nicht zwingend Ihre Forderung. Auch entscheidet die Staatsanwaltschaft grundsätzlich über die Eröffnung der Strafverfahren bzw. ob dies letztendlich eingestellt wird, z.B. wenn die Staatsanwaltschaft nicht umfassen ermittelt.

Zur Erlangung Ihrer Provision sollten Sie den zivilgerichtlichen Weg einschlagen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht

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