Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Löschung.
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Rechtanwalt/anwältin,
meine Frage ist allgemeiner Art und bezieht sich auf die Speicherung persönlicher Daten in sogenannten Nutzerkonten von Versandhandeln im Internet.
Ich bestelle gern und oft im Netz, ärgere ich mich aber zunehmend darüber, dass man fast immer einen Account erstellen muss unter Verwendung eines Nutzernamens mit Password und dass einen einmalige Bestellung ohne das Anlegen eines solchen Accounts nicht möglich ist.
Nun hatte ich letztens bei einem Verlag bestellt und diesen, nachdem ich meinen Bestellung erhalten hatte, aufgefordert, mein Nutzerkonto nun wieder zu löschen. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dies sei nicht möglich, ich hätte der Speicherung meiner Daten zugestimmt und die Daten müssten auch aus buchhalterischen Gründen weiterhin vorgehalten werden.
Meine Frage ist nun: Habe ich bei Internet-Versandhandeln Anspruch auf Löschung eines dort angelegten sogenannten "Accounts"? Und falls ja, welches ist die Rechtsgrundlage dafür?
Mit freundlichem Gruß
justus 74
Antwort geschrieben am 03.11.2010 10:27:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Für die Speicherung personenbezogener Daten gilt das Bundesdatenschutzgesetz ( BDSG ).
Gem § 35 II Nr.3 BDSG besteht ein Anspruch auf Löschung der persönlichen Daten , sobald Ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderllich ist.
Dieser Löschungsanspruch kann durch anderslautende Datenschutzvereinbarungen des Unternehmens auch nicht beschränkt werden, § 6 BDSG.
Nach § 34 BDSG können Sie zudem Auskunft über die über Sie gespreicherten Daten verlangen.
Der Versand beruft sich hier darauf, dass die Speicherung aus buchhalterischen Gründen noch erforderlich ist. Dies ist so allgemein jedoch nicht nachvollziehbar. Sofern der Kauf abschlossen und bezahlt ist, kann die Buchung erfolgen. Die personenbezogenen Daten muessen dann nicht weiterhin gespeichert werden.
Ich empfehle Ihnen daher, auch weiter auf die Löschung des Accounts zu bestehen. Alternativ können Sie verlangen, dass Auskunft darüber erteilt wird, wie lange die Speicherung aus angeblich buchhalterischen Gründen aufrechterhalten werden soll.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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