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Anspruch auf Ganztageskindergartenplatz (Elternzeit)


27.03.2012 20:36 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade




Laut §5 des Kindertagesstättengesetzes Rheinland Abs. 1 und Abs. 2 hat man in Rheinland-Pfalz normalerweise Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung vor- und nachmittags. Mein Sohn ist 3 Jahre alt und besucht momentan den örtlichen Kindergarten der Gemeinde und hat einen Ganztagesplatz. Nun erwarten wir im Sommer unser zweites Kind und der Kindergarten teilte uns mit, dass unser Sohn ab Sommer nur noch Anspruch auf einen Teilzeitkindergartenplatz haben würde (7.30 bis 12.00Uhr). Ich plane eigentlich nur 1 Jahr Elternzeit zu nehmen und finde es unzumutbar, dass unser Sohn für lediglich 1 Jahr aus seiner gewohnten Routine gerissen wird, da er sehr gerne in den Kindergarten geht und sich nach Ankunft des Babys gleich doppelt bestraft sehen wird.
Meine Fragen lauten:
- Habe ich in Rheinland-Pfalz auch während der Elternzeit Anspruch auf Vor- und Nachmittagsbetreuung/ bzw. auf einen Ganztagesplatz?
- Wie kann ich gegen den Teilzeitkindergartenplatz rechtlich vorgehen? Einspruch einlegen?
- Ab welcher wöchentlichen Arbeitszeit - in Zahlen ausgedrückt - hat man rechtlich gesehen Anspruch auf einen Ganztagesplatz (z.B. 20h Arbeitszeit + 8h Pendelzeit)?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema:
Anspruch
27.03.2012 | 22:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

1. Habe ich in Rheinland-Pfalz auch während der Elternzeit Anspruch auf Vor- und Nachmittagsbetreuung/ bzw. auf einen Ganztagesplatz?

Ja, den haben Sie. Ausweislich des § 5 Abs. 1 und 2 KitaG RLP besteht für jedes Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung.

Dieser Anspruch ist – im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern – nicht an die Arbeitszeit der Eltern oder daran, ob die Eltern überhaupt arbeiten.

Der Anspruch steht jedem Kind bedingungslos zu.

2. Wie kann ich gegen den Teilzeitkindergartenplatz rechtlich vorgehen? Einspruch einlegen?

Sofern Sie nur einen Teilzeitkindergartenplatz bewilligt bekommen, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Dabei müssen Sie sich nur auf den gesetzlichen Anspruch beziehen.

Wenn dieser Widerspruch zurückgewiesen wird, können Sie dagegen klagen.

Sofern es erforderlich ist, da unter Umständen zeitlich dringend, kann auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Hierzu sollten Sie sich allerdings anwaltlicher Hilfe bedienen.

Die Beantwortung Ihrer dritten Frage erübrigt sich aufgrund des zuvor gesagten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcus Bade
Berlin

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