Anspruch auf Ganztageskindergartenplatz (Elternzeit)
Laut §5 des Kindertagesstättengesetzes Rheinland Abs. 1 und Abs. 2 hat man in Rheinland-Pfalz normalerweise Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung vor- und nachmittags. Mein Sohn ist 3 Jahre alt und besucht momentan den örtlichen Kindergarten der Gemeinde und hat einen Ganztagesplatz. Nun erwarten wir im Sommer unser zweites Kind und der Kindergarten teilte uns mit, dass unser Sohn ab Sommer nur noch Anspruch auf einen Teilzeitkindergartenplatz haben würde (7.30 bis 12.00Uhr). Ich plane eigentlich nur 1 Jahr Elternzeit zu nehmen und finde es unzumutbar, dass unser Sohn für lediglich 1 Jahr aus seiner gewohnten Routine gerissen wird, da er sehr gerne in den Kindergarten geht und sich nach Ankunft des Babys gleich doppelt bestraft sehen wird.
Meine Fragen lauten:
- Habe ich in Rheinland-Pfalz auch während der Elternzeit Anspruch auf Vor- und Nachmittagsbetreuung/ bzw. auf einen Ganztagesplatz?
- Wie kann ich gegen den Teilzeitkindergartenplatz rechtlich vorgehen? Einspruch einlegen?
- Ab welcher wöchentlichen Arbeitszeit - in Zahlen ausgedrückt - hat man rechtlich gesehen Anspruch auf einen Ganztagesplatz (z.B. 20h Arbeitszeit + 8h Pendelzeit)?
Trifft nicht Ihr Problem?
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