Frage geschrieben am 11.02.2010 15:52:02
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Anspruch auf Entschädigung gegen Reisebüro?
Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1622Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Das Reisebüro, das für uns die Flüge, die Hotels, die Transfers und Eintrittskarten gebucht hatte, bedauert unser Pech und sieht keine Möglichkeit, uns einen Ersatz zu leisten, mit der Begründung, das es sich nicht um eine PAUSCHALREISE gehandelt habe und sie nur in unserem Auftrag tätig geworden sei.
Offenbar müssen wir neben dem furchtbaren Erlebnis auch die Kosten dieses Ausfluges tragen??
Antwort geschrieben am 11.02.2010 16:55:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Reiserecht, Erbrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Vermittelt das Reisebüro fremde Einzelleistungen, z.B. Flug, Hotelreservierung usw., handelt es sich dabei um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§ 675, 631 BGB. Das Reisebüro schuldet in diesem Fall nicht die tatsächliche vertragsgemäße Durchführung der Reise, sondern nur die ordnungsgemäße Vermittlung.
Eine Haftung des Reisebüros kommt nur dann in Betracht, wenn dieses die Insolvenz gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Es läge dann eine Pflichtverletzung zur ordnungsgemäßen Vermittlung vor, die allerdings von Ihnen nachzuweisen ist.
Andernfalls liegt die Haftung bei der Fluggesellschaft, wobei davon auszugehen ist, dass Sie dort Ihre Ansprüche kaum durchsetzen können. Ich bedaure, keine anderslautende Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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