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Frage geschrieben am 09.02.2011 20:09:28

Anspruch auf Elternzeit, wenn nur die Frau berufstätig ist

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 475 weitere Antworten zum Thema Elternzeit.
Guten Tag,
meine Frau und ich erwarten im Sommer Nachwuchs.
Ich bin in einem Elternratgeber über folgende Formulierung zum Thema Elternzeit gestoßen

"Elternzeit:
Das paar hat Anspruch auf 36 Monate nach der Geburt des Kindes. Es kann bis zu drei mal zwischen den Elternteilen gewechselt werden.
Es besteht KEIN Anspruch, wenn nur ein Partner beruftstätig ist, wohl aber bei Studium, Ausbildung und Arbeitslosigkeit "


Meine Frau befindet sich in einem normalen Angestellenverhältniss. Ich bin Hausmann und folglich weder arbeitslos, studierender, auszubildener,bin nicht selbst ständig und befinde mich auch in keinem angestellten Verhältnis.( Beziehe keinerlei Sozialleistungen o.ä.)
Ich konnte nach eigener Recherche keine Hinweise daurauf finden, dass wir NICHT ganz normal Anspruch auf Elternzeit/ Elterngeld (seitens meiner Frau) haben sollten, bin jedoch etwas unsicher aufgrund oben aufgeführter Aussage.

Vielen Dank im Voraus


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Der Anspruch auf Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. In § 15 BEEG finden Sie die gesetzliche Grundlage zur Elternzeit.

Ihre Ehefrau hat also einen Anspruch auf Elternzeit.


2.

Wichtig ist, daß die Formalien beachtet werden. Die Elternzeit muß beim Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor deren Beginn angemeldet werden.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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