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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin zur Zeit in Teilzeit angestellt und außerdem freiberuflich tätig (unter 15 STd./Woche). Mein Einkommen beträgt 1200,- brutto/ Monat (13 Gehälter) zzgl. etwa 1000,- monatlich aus der freiberuflichen Tätigkeit. Nun bin ich schwanger und meine befristete angestellte Tätigkeit läuft schon vor dem Mutterschutz aus. Da ich davon ausgehe, dass mich schwanger niemand mehr einstellt, habe ich folgende Fragen:
1. Bekomme ich trotz nebenberuflicher Selbständigkeit Arbeitslosengeld (Einzahlungsfrist erfüllt) und wenn ja wie viel (wird das Einkommen aus der freiberuflichen Tätigkeit angerechnet)?
2. Bekomme ich während des Mutterschutzes Geld und wieviel?
3. Habe ich Anspruch auf Elterngeld? Welches Einkommen wird der Berechnung zugrunde gelegt? Die gesamten Einkünfte der letzten 12 Monate inkl. ALG und versicherungspflichtigem Einkommen oder nur die bei Beginn des Mutterschutzes ausgeübte Tätigkeit, also die freiberufliche?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort geschrieben am 04.04.2011 21:49:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Bekomme ich trotz nebenberuflicher Selbständigkeit Arbeitslosengeld (Einzahlungsfrist erfüllt) und wenn ja wie viel (wird das Einkommen aus der freiberuflichen Tätigkeit angerechnet)?
Ja, solange diese in der Tat weniger als 15 St./Woche ausgeübt wird.
Haben Sie in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis Nebenbeschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich als Selbstständiger mindestens 12 Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt (§ 119 Abs. 2 SGB III).
Sonst wird das Einkommen über 165 € angerechnet.
2. Bekomme ich während des Mutterschutzes Geld und wieviel?
Wenn Sie Arbeitslosengeld bekommen oder das Arbeitsverhältnis noch besteht, bekommen Sie Mutterschaftsgeld. Also, wenn der Vertrag ausläuft und Sie Arbeitslosengeld bekommen, werden Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes bekommen.
3. Habe ich Anspruch auf Elterngeld?
Ja. Solange Sie nicht mehr als 30 St./Woche arbeiten.
Welches Einkommen wird der Berechnung zugrunde gelegt? Die gesamten Einkünfte der letzten 12 Monate inkl. ALG und versicherungspflichtigem Einkommen oder nur die bei Beginn des Mutterschutzes ausgeübte Tätigkeit, also die freiberufliche?
Weder Arbeitslosengeld noch Mutterschaftsgeld sind Einkommen iSv Elterngeld. Beide Einkommen (selbständige und nicht selbständige Arbeit) werden zusammengerechnet.
Etwaige Einkünfte nach der Geburt werden angerechnet.
Sie können auch wählen: entweder beziehen ALG + Elterngeld (hier werden aber nur 300 € ALG bezogen) oder Sie verschieben das ALG bis zum Ende des Elterngeldes und bekommen Sie dieses anschließend in voller Höhe.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.04.2011 22:03:29
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich bekomme also Elterngeld sowohl auf Grundlage meines freiberuflichen Einkommens als auch meines versicherungspflichtigen Einkommens der letzten 12 Monate, obwohl ich 6 Monate vor Geburt arbeitslos geworden bin?
Ganz vergessen zu fragen habe ich: Bleibt die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei bestehen während Mutterschutz und Elternzeit, oder müsste ich mich freiwillig versichern?
Noch mal ganz herzlichen Dank.
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich bekomme also Elterngeld sowohl auf Grundlage meines freiberuflichen Einkommens als auch meines versicherungspflichtigen Einkommens der letzten 12 Monate, obwohl ich 6 Monate vor Geburt arbeitslos geworden bin?
Ganz vergessen zu fragen habe ich: Bleibt die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei bestehen während Mutterschutz und Elternzeit, oder müsste ich mich freiwillig versichern?
Noch mal ganz herzlichen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.04.2011 22:17:19
Das Elterngeld knüpft nicht an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an. Es wird das Einkommen der letzten 12 Monate ersetzt. Die Antwort ist daher richtig. Es zählt alles, was Sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Geburt verdient haben.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt gesetzlich versichert sind, bleiben Sie beitragsfrei versichert.
Mit freundlichen Grüßen
Das Elterngeld knüpft nicht an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an. Es wird das Einkommen der letzten 12 Monate ersetzt. Die Antwort ist daher richtig. Es zählt alles, was Sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Geburt verdient haben.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt gesetzlich versichert sind, bleiben Sie beitragsfrei versichert.
Mit freundlichen Grüßen
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