365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
449 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Anspruch auf Betreuungsunterhalt trotz Voll...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Anspruch auf Betreuungsunterhalt trotz Voll...

Anspruch auf Betreuungsunterhalt trotz Vollzeitbeschäftigung?


| 17.05.2012 15:32 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich (43) bin seit dem 30.11.2011 von meiner Ex-Frau (51) geschieden. In der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wurde der Unterhalt wie folgt festgelegt: Für 4 gemeinsame Kinder (Alter 17, 15, 12 und 9; besuchen die 12., 10., 6. und 5. Klasse desselben Gymnasiums) jeweils 120% der Düsseldorfer Tabelle; für meine Ex-Frau EUR 553 als Ehegattenunterhalt (Art des Unterhalts ist nicht spezifiziert, da jedoch immer die Kinder als Grund für die Nichtaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung aufgeführt wurden, würde ich von Betreuungsunterhalt ausgehen), dies entspricht dem davor gezahlten Trennungsgeld, die Ehe wurde 1993 geschlossen. Seit Geburt des ältesten Kindes war meine Frau nicht mehr erwerbstätig, davor Vollzeit. Im Trennungsjahr hat sie wieder eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem alten Beruf aufgenommen, zum Zeitpunkt der Scheidung 28 Stunden/Woche mit einem Einkommen von EUR 1.800 brutto (EUR 1.226 unterhaltsrelevant). Mein Einkommen beträgt EUR 7.830 brutto (EUR 4.041 unterhaltsrelevant). Nach der Scheidung hat meine Ex-Frau ihre Tätigkeit auf 20 Stunden/Woche reduziert.

Nun hat meine Ex-Frau ihre Anstellung gekündigt und wird ab dem 01.07. Vollzeit mit 40 Stunden/Woche arbeiten. Ihr neues Gehalt ist mir nicht bekannt, ich weiß nur, dass ihr ein Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung steht.

Meine Ex-Frau hat nun vorgeschlagen, ihren Unterhalt aufgrund ihres gestiegenen Einkomens analog zum Trennungsgeld neu zu berechnen.

Meine Fragen dazu:

1. Besteht durch Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit von 40 Stunden/Woche überhaupt noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt?

2. Falls nein, wäre eine schriftliche Verzichtserklärung meiner Ex-Frau ausreichend, um den bestehenden Anspruch unwiderruflich aus der Welt zu schaffen, oder ist eine Abänderungsklage erforderlich (wenn möglich auf Null)? Ich möchte verhindern, dass der Anspruch bei erneuter Teilzeittätigkeit automatisch wieder besteht.

3. Sollte ich das Angebot einer Neuberechnung und dadurch verringerten Unterhaltszahlung zunächst annehmen, da dies den Streitwert bei einer Abänderungsklage verringert oder wäre dieser unabhängig davon (oder könnte die Annahme des Angebots evtl. sogar als Anerkennung ihres Anspruchs gewertet werden)?

Welche Vorgehensweise schlagen Sie vor?

In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 112 weitere Antworten zum Thema:
Anspruch Betreuungsunterhalt
17.05.2012 | 16:35

Antwort

von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
233 Bewertungen
Sehr geehrter Fragender,

der Betreuungsunterhalt ist in Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">§1570 BGB geregelt. Betreuungsunterhalt soll gerade deshalb gezahlt werden, weil der kinderbetreuende Elternteil nicht in der Lage ist, Vollzeit zu arbeiten.

Allerdings soll - vom Gesetzgeber angedacht - eine schrittweise Rückkehr ins Berufsleben erfolgen.

Dies ist nun bei Ihrer Ex-Frau der Fall. Sie hat eine Vollzeitstelle angenommen.

Ich sehe daher bei einer Vollzeitbeschäftigung keinen Platz mehr für eine Kinderbetreuung, sodass der Tatbestand damit nicht erfüllt wäre. Somit fällt der Grund für die Zahlung des Unterhaltes wegen Kinderbetreuung weg.

Daher müßte auch kein Unterhalt mehr gezahlt werden (außer dem Kindesunterhalt, der aber hier auch nicht zur Debatte steht). Andere unterhaltsrelevanten Gründe nach §§1570ff BGB sind nicht vorgetragen und bestehen wohl auch nicht.

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt lebt auch nicht wieder auf, wenn Ihre Ex-Frau die Stundenzahl eigenmächtig reduziert, da Ihre Kinder mittlerweile alt genug sind und Ihre Ex-Frau durch die Aufnahme ihrer Vollzeittätigkeit zeigt, dass die Kinder keiner Betreuung (unterhaltsrechtlich gesprochen) mehr bedürfen.

Allerdings ist es problematisch, wenn es einen Titel hinsichtlich des Unterhaltes gegeben hat - ich kann nicht genau ersehen, ob Sie die Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung auch gerichtlich haben protokollieren lassen.

In diesem Falle müssten Sie eine Abänderungsklage anstreben, da Titel nur so abgeändert werden können.

Sollte Ihr Scheidungsurteil hierzu keine Angaben enthalten, so kann durchaus eine Verzichtserklärung erfolgen, am besten notariell.

Sicherer ist auf alle Fälle ein Gerichtsverfahren, da ich nicht einschätzen kann, wie "vertrauenswürdig" Ihre Ex-Frau ist.

Sie sollten aber auf keinen Fall einer Neuberechnung zustimmen, da Sie somit bereits zustimmen, dass noch ein Anspruch bestehen könnte. §1570 BGB ist aber aus oben Gesagtem nicht mehr einschlägig!

Sie müssen daher ablehnen, dass sie überhaupt noch einen Anspruch auf Unterhalt hat und sodann ihre Reaktion abwarten. Wenn Sie sich für den notariellen Weg entscheiden, ist es ja auch erforderlich, dass beide einvernehmlich dies regeln wollen. Wenn sie dies ablehnt oder eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung besteht, bleibt Ihnen nur der Gerichtsweg.

Hier stehen wir Ihnen im Rahmen eines gesonderten Auftrages gerne zur Verfügung.

Nutzen Sie sehr gerne auch die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche einen schönen Vatertag und verbleibe




Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Fachanwälte -Steuerberater - Unternehmensberater
in Bürogem.

Fachanwältin für Familienrecht und Strafrecht , Diplom-Ökonomin und Mediatorin
Dr. Corina Seiter

Näheres unter:
http://www.kanzlei-seiter.de
http://www.meinescheidung-online.de
http://www.onlin

Nachfrage vom Fragesteller 17.05.2012 | 16:56

Die Scheidungsfolgenvereinbarung wurde als Anlage zum Protokoll genommen und im Beschluss verkündet. Gem. Ihren Äußerungen schließe ich daraus, dass eine Änderung nur auf dem Gerichtsweg möglich ist.

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.05.2012 | 18:41

Da haben Sie Recht.

Wenn sie mit verkündet wurde, ist eine Abänderungsklage zu führen, da es sich hierbei um einen Titel handelt.

Ich habe Ihnen eine Email geschrieben.

Vielen Dank für die gute Bewertung! Ich habe mich sehr darüber gefreut!

Bewertung des Fragestellers 2012-05-17 | 16:57


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Schnelle, ausführliche und sehr verständliche Antwort, die meine Fragen in allen Punkten vollumfänglich beantwortet hat. Vielen Dank!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-17
5/5.0

Schnelle, ausführliche und sehr verständliche Antwort, die meine Fragen in allen Punkten vollumfänglich beantwortet hat. Vielen Dank!


ANTWORT VON
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Delmenhorst

233 Bewertungen
FACHGEBIETE
Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Kaufrecht