Anspruch auf Betreuungsunterhalt trotz Vollzeitbeschäftigung?
Preis: ***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich (43) bin seit dem 30.11.2011 von meiner Ex-Frau (51) geschieden. In der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wurde der Unterhalt wie folgt festgelegt: Für 4 gemeinsame Kinder (Alter 17, 15, 12 und 9; besuchen die 12., 10., 6. und 5. Klasse desselben Gymnasiums) jeweils 120% der Düsseldorfer Tabelle; für meine Ex-Frau EUR 553 als Ehegattenunterhalt (Art des Unterhalts ist nicht spezifiziert, da jedoch immer die Kinder als Grund für die Nichtaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung aufgeführt wurden, würde ich von Betreuungsunterhalt ausgehen), dies entspricht dem davor gezahlten Trennungsgeld, die Ehe wurde 1993 geschlossen. Seit Geburt des ältesten Kindes war meine Frau nicht mehr erwerbstätig, davor Vollzeit. Im Trennungsjahr hat sie wieder eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem alten Beruf aufgenommen, zum Zeitpunkt der Scheidung 28 Stunden/Woche mit einem Einkommen von EUR 1.800 brutto (EUR 1.226 unterhaltsrelevant). Mein Einkommen beträgt EUR 7.830 brutto (EUR 4.041 unterhaltsrelevant). Nach der Scheidung hat meine Ex-Frau ihre Tätigkeit auf 20 Stunden/Woche reduziert.
Nun hat meine Ex-Frau ihre Anstellung gekündigt und wird ab dem 01.07. Vollzeit mit 40 Stunden/Woche arbeiten. Ihr neues Gehalt ist mir nicht bekannt, ich weiß nur, dass ihr ein Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung steht.
Meine Ex-Frau hat nun vorgeschlagen, ihren Unterhalt aufgrund ihres gestiegenen Einkomens analog zum Trennungsgeld neu zu berechnen.
Meine Fragen dazu:
1. Besteht durch Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit von 40 Stunden/Woche überhaupt noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
2. Falls nein, wäre eine schriftliche Verzichtserklärung meiner Ex-Frau ausreichend, um den bestehenden Anspruch unwiderruflich aus der Welt zu schaffen, oder ist eine Abänderungsklage erforderlich (wenn möglich auf Null)? Ich möchte verhindern, dass der Anspruch bei erneuter Teilzeittätigkeit automatisch wieder besteht.
3. Sollte ich das Angebot einer Neuberechnung und dadurch verringerten Unterhaltszahlung zunächst annehmen, da dies den Streitwert bei einer Abänderungsklage verringert oder wäre dieser unabhängig davon (oder könnte die Annahme des Angebots evtl. sogar als Anerkennung ihres Anspruchs gewertet werden)?
Welche Vorgehensweise schlagen Sie vor?
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Anspruch Betreuungsunterhalt









