Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Anspruch.
Fall: Durch eine Krankheit konnte ich mit 27Jahre (w)mein erlenten Beruf nicht mehr ausüben.
Diverse ärztliche Behandlungen , Kurbesuch und zum Schluss konnte ich duch Gutachten ein neuen Beruf in Form einer Ausbildung erlernen.ich hatte in der Ausbildung finanziell kein Einbussen da hier der Kostenträger die GUV war. War gleich zu setzen wie Rente
Nach der Ausbildung habe ich eine Stelle erhalten , jedoch nur 6 Monate ud jetzt droht mir die Arbeitslosigkeit.
Habe ich ein Recht auf Erwerbsunfähigkeitsrente bzw Rente beantragen?
Antwort geschrieben am 08.01.2011 01:30:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 57
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 57
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Da Sie Ihrer Schilderung nach die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, scheidet ein Anspruch auf (Alters)Rentenzahlung aus.
Denkbar wäre ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach §§ 43 SGB VI (die Erwerbsminderungsrente hat im Zuge der Reform 2001 die Berufsunfähigkeitsrente abgelöst)wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. die Regelaltersgrenze für die Altersrente wurde noch nicht erreicht.
2. die Erwerbsfähigkeit kann auch durch Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr hergestellt werden.
3. das Arbeiten ist nur noch für weniger als 6 Stunden am Tag möglich.
4. es besteht seit mindestens 5 Jahren (=Wartezeit) eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu den Wartezeiten zählen auch die Zeiten, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder II bezogen wurde oder der Antragstellende sich der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege gewidmet oder freiwillige Zahlungen geleistet hat, Darüber hinaus Ersatzzeiten wie z.B. politische Verfolgung in der DDR, Versorgungsausgleich nach Scheidung, Zuschläge für 400-Euro-Jobs oder aber Rentensplitting.
Ausnahmen von der 5 jährigen Wartezeit bestehen u.U. wenn die Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit oder innerhalb von 6 Jahren nach der Ausbildung auftritt.
5. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wurden mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt.
Die Erwerbsminderung ist durch ärztliches Gutachten festzustellen.
Volle Erwerbsminderung besteht, wenn auf unabsehbare Zeit nicht mehr als 3 Stunden pro Tag gearbeitet werden kann. U.U. ist auch eine volle Erwerbsminderung anzunehmen, wenn Arbeits- oder Beschäftigungslosigkeit besteht und aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit zwischen drei und sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann.
Teilweise Erwerbsminderung (halbe Rente) besteht, wenn nur noch zwischen 3 und 6 Stunden täglich gearbeit werden kann.
Nach Ihrer Schilderung wurde Ihnen aufgrund eines Gutachten eine Ausbildung in einem anderen als den zuvor ausgeübten Beruf finanziert. Demnach dürfte es sich bei dem Gutachten nicht um die Bescheinigung einer Erwerbsminderung handeln, sondern um die Bescheinigung, dass Sie lediglich in einzelnen Berufen nicht tätig sein können. Maßgeblich ist jedoch der allgemeine Arbeitsmarkt, d.h. es ist keine Erwerbsminderung anzunehmen, wenn grundsätzlich noch in anderen Berufen gearbeitet werden kann. Die jeweilige Arbeitsmarktlage spielt dabei keine Rolle.
Gleiches gilt für eine Rente aufgrund der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine solche kommt ebenfalls nur im Falle der (gutachterlich festgestellten) Minderung der Erwerbsfähigkeit in Betracht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Krause, LL.M. direkt

