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Guten Tag,
von 2000 bis 2005 arbeitete ich Vollzeit in der Werbeabteilung einer Sparkasse. Dann begann eine dreijährige Elternzeit. Ich verlangte daher 2005 ein Zwischenzeugnis, das mir mein Abteilungsleiter auch aushändigte, jedoch eher als Leistungsbeurteilung, als formlosen Ausdruck (ohne den Begriff "Zwischenzeugnis"!) auf Blanko-Papier ohne Stempel und Unterschrift. Die Personalabteilung sagte damals, es wird zu Beginn der Mutterschutzfrist kein Zeugnis ausgestellt. Ich nahm das so hin, habe jedoch den formlosen Ausdruck aufbewahrt. Von 2007 bis 2008 arbeitete ich während der Elternzeit als Aushilfe (Teilzeit) in der Personalabteilung und kündigte dann zum 30.06.08. Da das Endzeugnis in 4 Beurteilungskriterien Abwertungen um eine Note gegenüber dem Zwischenzeugnis enthielt, legte ich Widerspruch ein. Doch die Personalabteilung ist nicht bereit, Verbesserungen vorzunehmen. Ich forderte sie daher auf, mir zusätzlich das bessere Zwischenzeugnis auf ordentlichem Firmenbogen und mit Unterschrift auszustellen. Bisher keine Reaktion. - Bin ich im Recht? Kann ich nun vor Gericht einklagen, dass die formlose Beurteilung von 2005 als offiziell gültiges und formal einwandfreies, brauchbares Dokument mir ausgehändigt wird? - Oder hätte ich gleich in 2005 reagieren müssen? - Vielen Dank!
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Diese Antwort ist vom 13.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.03.2009 15:55:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andrej Greif
Zwickauer Straße 154, 09116 Chemnitz, Tel: 0371 433 111 0, Fax: 0371 433 111 11
Gesellschaftsrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 49
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dieser Anspruch resultiert aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß § 242 BGB. Voraussetzung für solch einen Anspruch ist ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers, wie z.B. bei einer in Aussicht gestellten Kündigung, Versetzung, Wechsel des Vorgesetzten, Insolvenz, längere Arbeitsunterbrechung, z.B. wie in Ihrem Fall einer dreijährigen Elternzeit. Oder soweit eine Notwendigkeit zur Vorlage bei Behörden, Gerichten usw. besteht. Der Inhalt und der Umfang eines Zwischenzeugnisses richten sich grundsätzlich jeweils nach dem berechtigten Interesse des Arbeitnehmers im Einzelfall.
An die Form eines Zwischenzeugnisses werden letztendlich grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie an ein Endzeugnis gestellt. D.h. das Zwischenzeugnis ist insbesondere auf Geschäftspapier zu erstellen und vom Arbeitgeber zu unterzeichnen. Im Zwischenzeugnis ist der Zeugnisvergabegrund grundsätzlich anzugeben.
Die Leistungsbeurteilung, die Sie im Jahr 2005 erhalten haben, stellt daher grundsätzlich kein Zwischenzeugnis dar. Zwar hatten Sie im Jahr 2005 grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines wohlwollenden Zwischenzeugnisses. Dieser Anspruch könnte aber mit Ablauf des 31.12.2008 gemäß §§ 195,199 BGB verjährt sein. Selbst wenn noch keine Verjährung vorliegen sollte, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass Ihr Anspruch mittlerweile verwirkt ist. Eine gerichtliche Geltendmachung ist dann nicht erfolgsversprechend. Um dies jedoch abschließend festzustellen, bedarf es einer genauen Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Bitte berücksichtigen Sie folgendes. Soweit Sie mit dem Ihnen vorliegenden Endzeugnis nicht zufrieden sind bzw. dies nicht Ihren tatsächlichen Leistungen und Fähigkeiten entspricht, sollten Ansprüche auf Berichtigung zeitnah geprüft und gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitgeber, soweit notwendig auch mit Hilfe eines Anwalts, durchgesetzt werden. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes und wohlwollendes Endzeugnis.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2009 17:49:00
Sehr geehrter Herr Greif,
vielen Dank für ihre äußerst schnelle Antwort! Da ich das Zwischenzeugnis bereits im November 2008 schriftlich erstmals eingefordert habe, ist doch die Verjährungsfrist unterbrochen, dachte ich?
Nochmals herzlichen Dank und freundliche Grüße nach Chemnitz
Sehr geehrter Herr Greif,
vielen Dank für ihre äußerst schnelle Antwort! Da ich das Zwischenzeugnis bereits im November 2008 schriftlich erstmals eingefordert habe, ist doch die Verjährungsfrist unterbrochen, dachte ich?
Nochmals herzlichen Dank und freundliche Grüße nach Chemnitz
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.03.2009 19:12:50
Sehr geehrte Fragestellerin,
aus Ihrer Ausgangsfrage konnte ich leider nicht entnehmen, dass Sie im November 2008 das Zwischenzeugnis schriftlich eingefordert haben.
Unabhängig davon, beantworte ich Ihnen gern Ihre Nachfrage wie folgt:
Nach § 203 BGB kann es grundsätzlich dann zur Hemmung der Verjährung kommen, wenn die Parteien über den Anspruch (hier der Erteilung eines ordnungsgemäßen Zwischenzeugnisses) verhandeln.
Insoweit ist „verhandeln“ weit auszulegen.
Der Anspruchsberechtigte (im vorliegenden Fall Sie) muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage. Grundsätzlich erforderlich sind allerdings Erklärungen der Gegenseite (hier Ihr ehemaliger Arbeitgeber), die den Anspruchsberechtigten zu der Annahme veranlassen, die Gegenseite lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein.
Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen erfolgte nach Ihrer Forderung (Ausstellung des Zwischenzeugnisses) keine Reaktion der Gegenseite. Ausgehend davon, kann ich derzeit leider keine Anhaltspunkte für ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB und damit eine Hemmnung der Verjährung erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
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Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
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Sehr geehrte Fragestellerin,
aus Ihrer Ausgangsfrage konnte ich leider nicht entnehmen, dass Sie im November 2008 das Zwischenzeugnis schriftlich eingefordert haben.
Unabhängig davon, beantworte ich Ihnen gern Ihre Nachfrage wie folgt:
Nach § 203 BGB kann es grundsätzlich dann zur Hemmung der Verjährung kommen, wenn die Parteien über den Anspruch (hier der Erteilung eines ordnungsgemäßen Zwischenzeugnisses) verhandeln.
Insoweit ist „verhandeln“ weit auszulegen.
Der Anspruchsberechtigte (im vorliegenden Fall Sie) muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage. Grundsätzlich erforderlich sind allerdings Erklärungen der Gegenseite (hier Ihr ehemaliger Arbeitgeber), die den Anspruchsberechtigten zu der Annahme veranlassen, die Gegenseite lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein.
Nach Ihren Sachverhaltsschilderungen erfolgte nach Ihrer Forderung (Ausstellung des Zwischenzeugnisses) keine Reaktion der Gegenseite. Ausgehend davon, kann ich derzeit leider keine Anhaltspunkte für ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB und damit eine Hemmnung der Verjährung erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
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